Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet aus
GZ 5 Ob 71/18d, 12.06.2018
OGH: Eine Zweigniederlassung ist weder rechts- noch grundbuchsfähig. Aus § 27 Abs 2, § 84 und § 98 GBG ergibt sich, dass juristische Personen unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma im Grundbuch einzutragen sind, darunter ist die Firma des Rechtsträgers selbst zu verstehen. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.
Da die Antragstellerin ausdrücklich die Einverleibung ihres Eigentumsrechts nur unter der Firma ihrer Zweigniederlassung begehrt, erweisen sich die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen als zutreffend. Eine Einverleibung des Eigentumsrechts unter der Firma der Rechtsträgerin selbst würde eine Verletzung des § 96 Abs 1 GBG bedeuten und kommt daher nicht in Betracht.
Dass die Zweigniederlassung an sich selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmen und daher auch Kaufverträge abschließen kann und sich die Vertretungsbefugnis der beiden Prokuristen in Bezug auf die Geschäfte der Zweigniederlassung aus dem Firmenbuch und dem Bestätigungsvermerk des vertragserrichtenden Notars unmissverständlich ergibt, sodass dieser vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliegt, hat das Rekursgericht hingegen zutreffend erkannt.