Die zwingende Verknüpfung zwischen den Miet- bzw Nutzwerten und dem Mindestanteil ist die Grundlage der in § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 geregelten erzwingbaren Ausgleichsmöglichkeit im Fall einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertneufestsetzung, damit jedem Miteigentümer sein passender Mindestanteil zukommen kann
GZ 5 Ob 179/17k, 15.05.2018
OGH: Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 WEG 2002 bedarf es - bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG, weil sich ein Mindestanteil um mehr als 10 % ändert - einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen abgeben und der Rechtsgrund angegeben wird. Aus § 16 Abs 2 WEG 2002, der den Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ist abzuleiten, dass es der freien Dispositionsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers unterliegt, ob er eine derartige Änderung vornehmen will oder nicht. Die Neufestsetzung der Nutzwerte als Folge einer Widmungsänderung gem § 9 Abs 1 WEG 2002 hat nur auf Antrag stattzufinden.
Hier sind wegen der Begründung von Wohnungseigentum vor dem 1. 9. 1975 die mit der Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen nach dem WEG 1948 zu lösen und es ist die Neufestsetzung der Mietwerte durch Bescheid der Schlichtungsstelle bereits rechtskräftig erfolgt. Schon nach § 2 WEG 1948 bestimmte sich der zur Begründung von Wohnungseigentum notwendige Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses 1914 des betreffenden Objekts zur Gesamtsumme der Jahresmietzinse aller Objekte der Liegenschaft. Gem § 2 Abs 9 WEG 2002 entspricht der Mindestanteil dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. Dem Wohnungseigentumsrecht ist somit eine zwingende Verknüpfung zwischen den Miet- bzw Nutzwerten und dem Mindestanteil (bei sonstiger Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung) immanent. Sie ist die Grundlage der nunmehr in § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 geregelten erzwingbaren Ausgleichsmöglichkeit im Fall einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertneufestsetzung, damit jedem Miteigentümer sein passender Mindestanteil zukommen kann. Angesichts des Eintragungsprinzips bewirkt nämlich eine Änderung der Nutzwerte allein noch keine Änderung der Miteigentumsanteile und im Verfahren zur Nutzwertneufestsetzung ist nicht über eigentumsrechtliche Konsequenzen abzusprechen, die sich aus neuen Jahresmiet- bzw Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zur Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber vielmehr privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die sogar erzwungen werden können.