Das Änderungsrecht des § 16 Abs 2 WEG 2002 betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sog Mischhäusern
GZ 5 Ob 41/18t, 18.07.2018
OGH: Eine Benützungsvereinbarung bewirkt die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. Einem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kommt die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu. Diesem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingreifen und deren wichtige Interessen berühren.
Widmungsänderungen sind, auch wenn sie die einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, als Veränderung in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten und daher ohne Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer (ohne Einstimmigkeit) unzulässig. Wenn der Miteigentümer tatsächlich eine (Widmungs-)Änderung seines Objekts vornimmt, steht den anderen Mit- und Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch zu. Das Änderungsrecht des § 16 Abs 2 WEG 2002 betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern.
Inhalt und Umfang der Sondernutzungsrechte bestimmen sich daher hier nach der getroffenen Benützungsvereinbarung. Es entspricht aber dem wohlverstandenen Sinn der von den Mit- und Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarung, dass die Beklagten gleich Wohnungseigentümern zur Nutzung des ihnen zugeordneten (wohnungseigentumstauglichen) Objekts berechtigt sind. Es ist daher nicht nur für die Frage, zu welchem Zweck das Objekt (also der Sachteil, der den Gegenstand dieser Benützungsregelung bildet) verwendet werden darf, wie bei Wohnungseigentumsobjekten auf dessen Widmung abzustellen. Angesichts des von den Mit- und Wohnungseigentümern im hier zu beurteilenden Einzelfall vertraglich geschaffenen Gleichklangs hat das Berufungsgericht vielmehr zu Recht auch auf die Rsp zur Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zurückgegriffen. Danach kann die Änderung eines in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform eine Widmungsänderung sein. Ob dies zutrifft, also zur Prüfung, ob eine Widmungsänderung vorliegt, ist die Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten oder bereits tatsächlich erfolgten Verwendung gegenüberzustellen. Für die Frage der Widmung wiederum ist auf die (allenfalls konkludente) privatrechtliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer abzustellen.