Das Rekursgericht qualifizierte die Vorschreibung und Annahme des unter Berufung auf das Anhebungsrecht nach § 12a MRG erhöhten Hauptmietzinses als Anerkenntnis des von der Antragstellerin behaupteten Eintritts in das Mietverhältnis; die Antragsgegnerin habe ihr Erhöhungsbegehren unbedingt erhoben; allein die Bezeichnung der Antragstellerin als „angebliche“ Erwerberin des Unternehmens bringe keine Bedingung zum Ausdruck; damit, dass ihr Erhöhungsbegehren unbedingt gewesen sei und sie den Eintritt der Antragstellerin in das Mietverhältnis akzeptiert gehabt habe, stimme überein, dass sie zunächst dazu auch bereit gewesen sei, jedoch aufgrund des Antrags (auf Überprüfung der Zulässigkeit der Mietzinsanhebung) aus ihrer Sicht eine Prüfung des Unternehmensübergangs erforderlich geworden sei; diese Beurteilung ist – auch unter Zugrundelegung des bei schlüssigen Willenserklärungen generell gebotenen strengen Maßstabs – jedenfalls vertretbar; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin den Übergang der Mietereigenschaft zunächst bestritten haben mag und die Vertragspartner der behaupteten Unternehmensveräußerung angeblich jegliche Hilfestellung bei der Aufklärung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen vermissen ließen; ein Anerkenntnis setzt schließlich voraus, dass das anerkannte Recht vom Anerkennenden zunächst ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde
GZ 5 Ob 37/18d, 18.07.2018
OGH: Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung.
Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Ob ein Verhalten – aus der maßgeblichen Sicht des redlichen Erklärungsempfängers – als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Rekursgericht qualifizierte die Vorschreibung und Annahme des unter Berufung auf das Anhebungsrecht nach § 12a MRG erhöhten Hauptmietzinses als Anerkenntnis des von der Antragstellerin behaupteten Eintritts in das Mietverhältnis. Die Antragsgegnerin habe ihr Erhöhungsbegehren unbedingt erhoben. Allein die Bezeichnung der Antragstellerin als „angebliche“ Erwerberin des Unternehmens bringe keine Bedingung zum Ausdruck. Damit, dass ihr Erhöhungsbegehren unbedingt gewesen sei und sie den Eintritt der Antragstellerin in das Mietverhältnis akzeptiert gehabt habe, stimme überein, dass sie zunächst dazu auch bereit gewesen sei, jedoch aufgrund des Antrags (auf Überprüfung der Zulässigkeit der Mietzinsanhebung) aus ihrer Sicht eine Prüfung des Unternehmensübergangs erforderlich geworden sei. Diese Beurteilung ist – auch unter Zugrundelegung des bei schlüssigen Willenserklärungen generell gebotenen strengen Maßstabs – jedenfalls vertretbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin den Übergang der Mietereigenschaft zunächst bestritten haben mag und die Vertragspartner der behaupteten Unternehmensveräußerung angeblich jegliche Hilfestellung bei der Aufklärung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen vermissen ließen. Ein Anerkenntnis setzt schließlich voraus, dass das anerkannte Recht vom Anerkennenden zunächst ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde.
Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung. Den sich mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG befassenden Ausführungen der Antragsgegnerin kommt keine für die Entscheidung relevante Bedeutung zu.