Im Anwendungsbereich des WGG sind die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden; außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gem § 16 Abs 5 WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG aF – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich; der Verteilungsschlüssel des § 16 WGG gilt für die „Gesamtkosten des Hauses“, also insbesondere auch für die Erhaltungs- und Verbesserungskosten; auch in Bezug auf diese unterscheidet das WGG nicht zwischen nur einzelnen und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechigten „zugutekommenden“ Anlagen; es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass eine vernünftige faktische Nutzungsmöglichkeit besteht
GZ 5 Ob 18/18k, 12.06.2018
OGH: Der in § 16 Abs 1 WGG vorgesehene Aufteilungsschlüssel gilt grundsätzlich für sämtliche Kosten des Hauses, also insbesondere auch für die Kosten des Betriebs gemeinschaftlicher Anlagen. Im MRG ist die Aufteilung solcher „besonderen Aufwendungen“ hingegen gesondert geregelt. Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstands aufgrund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage nach den Grundsätzen des § 17 MRG (§ 24 Abs 1 MRG). Nach der Rsp zu § 24 MRG kommt eine Überwälzung der Betriebskosten auf einen Mieter daher aus billigen Erwägungen dann nicht in Betracht, wenn der Mieter praktisch keine Möglichkeit hat, die Anlage zu benützen. Für die Beteiligung an den Betriebskosten eines Lifts kommt es daher auf die objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit der Anlage an. Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zur Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage.
Diese Rsp zu „inhaltsleeren Rechten“ ist mangels einer gesetzlichen Grundlage auf das WGG nicht übertragbar. Im Anwendungsbereich des WGG sind die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden. Das WGG selbst nimmt auf die objektive Benützungsmöglichkeit der Gemeinschaftsanlage im Allgemeinen nicht Bedacht. Lediglich im Falle einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten kann bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für gemeinschaftliche Anlagen, ausgenommen Heiz- und Warmwasserkosten, die Aufteilung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten erfolgen (§ 16 Abs 6 WGG). Die in § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG noch ausdrücklich vorgesehene allgemeine Möglichkeit der Berücksichtigung unterschiedlicher Benützungsmöglichkeiten von Gemeinschaftsanlagen wurde zugleich mit dem Inkrafttreten des § 16 WGG idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800, sogar eigens eliminiert. Der OGH hat dazu bereits ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten des § 16 WGG idF des 3. WÄG der Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen und § 16 WGG noch strikter iSe taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefasst sei. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gem § 16 Abs 5 WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG aF – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich.
Der Verteilungsschlüssel des § 16 WGG gilt für die „Gesamtkosten des Hauses“, also insbesondere auch für die Erhaltungs- und Verbesserungskosten. Auch in Bezug auf diese unterscheidet das WGG nicht zwischen nur einzelnen und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechigten „zugutekommenden“ Anlagen. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass eine vernünftige faktische Nutzungsmöglichkeit besteht.