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Zivilrecht

OGH: Zum Bankgeheimnis bei der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB

Die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar kann nichtig sein

03. 09. 2018
Gesetze:   § 1422 ABGB, § 38 BWG
Schlagworte: Abtretung von Forderungen durch eine Bank, Bankgeheimnis, Forderungseinlösung, notwendige Abtretung, cessio necessaria, Nichtigkeit

 
GZ 7 Ob 20/18v, 04.07.2018
 
OGH: § 1422 ABGB gilt in jenen Fällen, in denen jemand die Schuld eines anderen bezahlt, für die er nicht haftet. Die Anwendung des § 1422 ABGB setzt ein Einlösungsbegehren des Zahlers, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, voraus. Erfolgt die Zahlung des Kreditversicherers an die Bank aufgrund des zwischen ihm und der Bank bestehenden Kreditversicherungsvertrags, so fehlt schon die Zahlung einer materiell und formell fremden Schuld.
 
Nach stRsp stellt es einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.
 
Gesetzliche Zessionsverbote verhindern nach Maßgabe des Verbotszwecks von vornherein den Übergang der Forderung und damit die Wirkung einer Einlösung. Das muss auch gelten, wenn das Zessionsverbot aus § 38 BWG abgeleitet wird, wäre doch sonst mit einer Einlösung iSd § 1422 ABGB der Gesetzeszweck des § 38 BWG zu vereiteln. Die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar kann daher nichtig sein.
 
 

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