Auch die Aufklärungspflicht bezieht sich (wie die Verkehrssicherungspflicht) auf die typischerweise mit der Benützung der Sportanlage verbundenen Gefahren, die mit der Nutzung verbunden sind), aber nicht auch auf die Gefahren jedes denkbaren Fehlgebrauchs; es steht hier fest, dass der Kläger als versierter, auf der Anlage für einen Wettbewerb trainierender Sportler wusste, dass die erhebliche Verlängerung der Anlaufspur zu einer höheren Geschwindigkeit führen wird; die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er sich damit bewusst auf die erhöhte Gefahr eingelassen hat, ist keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung
GZ 8 Ob 73/18w, 25.06.2018
Die von der Beklagten betriebene Jumpbag-Schanzenkonstruktion wich zwar teilweise von den Herstellerangaben ab, dies stand aber einer sicheren Benützung – unter der Voraussetzung der Einhaltung des vorgegebenen Anlaufs – nicht entgegen, im Gegenteil war der etwas geringer gewählte Absprungwinkel nach den Feststellungen für den Breitensport sogar günstiger. Der Unfall des Klägers war nicht auf einen Mangel der Schanze, sondern auf deren bestimmungswidrigen Gebrauch durch die Wahl einer wesentlich höheren als der markierten Anlaufposition zurückzuführen.
OGH: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte lediglich verpflichtet war, eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgelegte Anlage sicher zur Verfügung zu stellen, ist nicht korrekturbedürftig.
Die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich daher idR einer Überprüfung durch den OGH.
Auch in diesem Punkt zeigt der Rechtsmittelwerber keine dem Berufungsgericht unterlaufene, für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Verkennung der Rechtslage auf.
Der OGH hat bereits im ersten Rechtsgang (8 Ob 41/15k) festgehalten, dass der festgestellte Einzelfall eines Fehlgebrauchs durch andere Benützer der Anlage, der unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattfand, noch keine erhöhte Verpflichtung zur Setzung von unterbindenden Maßnahmen auslöste.
Da auch im ergänzten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass eine eigenmächtige Verlängerung der Anlaufspur durch Umfahren des abgezäunten Startbereichs schon vor dem Unfallstag signifikant häufig vorgekommen wäre, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt jedenfalls nicht unvertretbar.
Auch die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
Soweit die Revision argumentiert, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil sie nicht besonders auf das Risiko des spezifischen Fehlgebrauchs hingewiesen habe, zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Auch die Aufklärungspflicht bezieht sich (wie die Verkehrssicherungspflicht) auf die typischerweise mit der Benützung der Sportanlage verbundenen Gefahren, die mit der Nutzung verbunden sind), aber nicht auch auf die Gefahren jedes denkbaren Fehlgebrauchs.
Es steht hier fest, dass der Kläger als versierter, auf der Anlage für einen Wettbewerb trainierender Sportler wusste, dass die erhebliche Verlängerung der Anlaufspur zu einer höheren Geschwindigkeit führen wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er sich damit bewusst auf die erhöhte Gefahr eingelassen hat, ist keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.