Es ist nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen; die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw des VwG
GZ Ro 2017/07/0031, 21.06.2018
VwGH: Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 WRG ist nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG auf "Verlangen" eines Betroffenen iSd Abs 6 leg cit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen.
Es schadet daher nicht, wenn der Betroffene in seinem Verlangen Maßnahmen begehrt, die durch § 138 Abs 1 WRG nicht gedeckt sind, bezweckt dieses doch bloß die Einleitung eines wasserpolizeilichen Verfahrens nach dieser Bestimmung durch die Behörde.