Unter den im § 39 Abs 1 WRG genannten, sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden, Gewässer ist Tagwässer iSd § 9 Abs 2 WRG, nicht aber das Grundwasser zu verstehen
GZ Ro 2017/07/0031, 21.06.2018
VwGH: Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG.
Der Verbotstatbestand des § 39 WRG gelangt hier schon deswegen nicht zur Anwendung, weil unter den im § 39 Abs 1 WRG genannten, sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden, Gewässer Tagwässer iSd § 9 Abs 2 WRG, nicht aber das Grundwasser zu verstehen ist.