Wenn in § 10 oder § 32 WRG von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser iSd § 3 WRG und nicht auf Wassersysteme abgestellt; der Zweck von Baugrubensicherungen besteht idR in der Verhinderung von Einsturz, nachrutschendem Erdreich, eindringendem Wasser oder Erosion; im vorliegenden Fall trat das Grundwasser ungewollt in die Baugrube ein und wurde mittels technischer Einrichtungen versickert bzw in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet; dieser Vorgang erfolgte in einer Beseitigungsabsicht des Grundwassers; von einer nach § 10 Abs 2 WRG erforderlichen Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des Grundwassers kann daher nicht ausgegangen werden
GZ Ro 2017/07/0031, 21.06.2018
VwGH: Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.
Entscheidungswesentlich ist daher, ob die von der Mitbeteiligten im Zuge der Realisierung des baubehördlich bewilligten Vorhabens gesetzten Maßnahmen einer Bewilligung nach dem WRG bedurft hätten.
Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt.
Dem angefochtenen Erkenntnis zufolge sei die "Erschließung und/oder Benutzung von Grundwasser" nur bei Vorliegen eines "räumlich zusammenhängenden unterirdischen Wassersystems" möglich. Die Erfüllung des Bewilligungstatbestandes des § 10 Abs 2 WRG setze daher - ebenso wie jener des § 32 WRG - ein solches Wassersystem voraus.
Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers, sämtliche Maßnahmen, die nach dem WRG nicht bewilligungsfrei sind, einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen:
Der Gesetzgeber unterscheidet die bewilligungsfreie (vgl § 10 Abs 1 WRG) und die bewilligungspflichtige Erschließung oder Benutzung des Grundwassers (vgl § 10 Abs 2 WRG). Abgesehen von bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser, insbesondere dem Gemeingebrauch (vgl § 32 Abs 1 WRG), sind zudem Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (vgl § 32 Abs 2 lit c WRG), bewilligungspflichtig. Wenn in § 10 oder § 32 WRG von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser iSd § 3 WRG und nicht auf Wassersysteme abgestellt.
Nach der Rsp des VwGH ist bei der Frage, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt bzw als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd §§ 9, 10 und 32 WRG zu beurteilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfasst ist, auf den Zweck der Anlage abzustellen.
Fehlt es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers, so unterliegt das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht gem § 10 Abs 2 WRG. Insofern sind ungewollte Wasserzutritte, wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen, nicht nach § 10 Abs 2 WRG bewilligungspflichtig.
Dem Umstand, dass eine Erschließung und/oder Benutzung von Grundwasser mangels eines "räumlich zusammenhängenden unterirdischen Wassersystems" nicht möglich sein könnte, wird bereits durch diese Judikatur des VwGH Rechnung getragen. An der Erschließung oder Benützung von nicht nutzbarem, in Schichten stagnierendem und damit nicht in Zusammenhang mit anderem Grundwasser stehendem Grundwasser, besteht naturgemäß kein Interesse, weshalb eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 WRG idR mangels Absicht zur Erschließung oder Benützung des Grundwassers ausscheidet.
Beim Bewilligungstatbestand des § 10 WRG ist sohin auf den dem WRG zugrundeliegenden Begriff des Grundwassers, der auch jenes Wasser, welches in die Erdoberfläche eindringt und in wasserhaltenden Schichten stagniert, umfasst, abzustellen.
Weil erst die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers eine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG auszulösen vermag, ist zu prüfen, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Grundwassers besteht.
Als "Erschließung" ist eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt. Eine "Benutzung" des Gewässers liegt bei dessen Inanspruchnahme vor.
Der Zweck von Baugrubensicherungen besteht idR in der Verhinderung von Einsturz, nachrutschendem Erdreich, eindringendem Wasser oder Erosion. Im vorliegenden Fall trat das Grundwasser ungewollt in die Baugrube ein und wurde mittels technischer Einrichtungen versickert bzw in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Dieser Vorgang erfolgte in einer Beseitigungsabsicht des Grundwassers. Von einer nach § 10 Abs 2 WRG erforderlichen Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des Grundwassers kann daher nicht ausgegangen werden.
Nach den unstrittigen Feststellungen des VwG waren ausschließlich unterirdisch zufließende Wässer für den Wasserandrang auf dem Grundstück der Revisionswerber kausal.
Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG kann nur maßgeblich sein, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Insofern kommt es aber auch in Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers und damit - gemäß der Argumentation des VwG - auch nicht auf ein "räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem" an. Auch dieser Bewilligungstatbestand stellt auf den dem WRG zugrunde liegenden - oben näher beschriebenen - Grundwasserbegriff ab.
Das VwG hat die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG mangels eines "räumlich geschlossenen unterirdischen Wassersystems" verneint. Dementsprechend fehlen im angefochtenen Erkenntnis jegliche Feststellungen zu dem genannten Kriterium der Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers nach § 32 WRG.
In diesem Zusammenhang übersieht der VwGH auch nicht die Tatsache, wonach sich das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem § 32 WRG von dem des § 31 leg cit dadurch unterscheidet, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der - was im Revisionsfall zu bezweifeln sein könnte - plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Rsp des VwGH zu erwähnen, wonach eine Rechtsverletzung eines Verpflichteten dann nicht vorliegt, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf § 138 Abs 1 lit a iVm § 32 WRG anstatt richtigerweise auf § 31 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 erster Satz erste Alternative WRG stützt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen § 31 Abs 1 WRG aufzuzeigen.