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Verkehrsrecht

VwGH: Weigerung zur Durchführung des Alkomattests (iZm Toilettenbesuche)

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ; der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu

02. 09. 2018
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Durchführung einer Atemluftprobe, Weigerung, Toilettenbesuche

 
GZ Ra 2018/02/0209, 17.07.2018
 
VwGH: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in stRsp festhält, dass über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe allein das jeweils einschreitende Organ bestimmt. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.
 
Dem VwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es in nicht unschlüssiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass der Verantwortung des Revisionswerbers, er habe nach Ablauf der 15 minütigen Wartezeit, nachdem er bereits einmal mit Erlaubnis des amtshandelnden Organs seine Notdurft verrichtet habe, just zu dem Zeitpunkt, als der Alkomat betriebsbereit gewesen sei, nunmehr "wegen Durchfalls" erneut die Toilette aufsuchen müssen, keine Glaubwürdigkeit zukomme. Es ist somit angesichts der festgestellten Umstände weder erkennbar, dass der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen wäre, noch dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich dem Alkomattest zu unterziehen.
 
 

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