In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 158/06y hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit durch Einfüllen einer Ware in ein durch eine fremde Marke gekennzeichnetes Behältnis Markenrechte verletzt werden:
OGH: Im konkreten Fall wird der Tank weder befüllt in Verkehr gebracht, noch erlangen Dritte bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Gases Kenntnis von den am Tankinnendeckel angebrachten Marken. Damit besteht mangels Außenwirkung der Nutzung keine Gefahr, dass Dritte die Marken im Tank als Herkunftshinweis für das im Tank gelagerte Gas auffassen können.