Der bloße Hinweis auf das Durchschlagen einer Rechtswidrigkeit im Familienverfahren auf sämtliche Familienmitglieder ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen, wird damit doch weder eine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt noch die begründete Behauptung aufgestellt, es läge dazu keine, keine einheitliche oder aber eine Abweichung von der - in diesem Zusammenhang auch nicht dargestellten - Rsp des VwGH vor
GZ Ra 2017/20/0186, 02.07.2018
Die Revisionswerber weisen im Rahmen der Zulassungsbegründung darauf hin, dass ein Familienverfahren gem § 34 AsylG 2005 vorliege, sodass eine Rechtswidrigkeit im Verfahren der Ehefrau und Mutter der Revisionswerber auch auf die Revisionswerber als Familienmitglieder durchschlage. Das BVwG sei von der Rsp des VwGH zur Frage der "westlichen Orientierung" abgewichen und habe dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Revision der Ehefrau und Mutter der Revisionswerber sei deshalb auch mit Entscheidung des VwGH vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/20/0187, Folge gegeben worden. Es lägen "daher" Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Als Revisionspunkte machen die Revisionswerber die Verletzung in ihrem "Recht auf Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts und auf Einräumung der Gelegenheit zur Geltendmachung von Parteirechten" und in ihrem Recht auf Asylgewährung geltend.
VwGH: Mit dem auf die Ehefrau des Erstrevisionswerbers bzw die Mutter des Zweitrevisionswerbers bezogenen, auf deren "westliche" Orientierung abstellenden Zulassungsvorbringen - das in der Revisionsbegründung näher ausgeführt wird - wird eine persönliche Betroffenheit der Revisionswerber nicht aufgezeigt, weshalb dem Vorbringen die Relevanz abzusprechen ist.
Ebenso wenig ist der bloße Hinweis auf das Durchschlagen einer Rechtswidrigkeit im Familienverfahren auf sämtliche Familienmitglieder geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen, wird damit doch weder eine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt noch die begründete Behauptung aufgestellt, es läge dazu keine, keine einheitliche oder aber eine Abweichung von der - in diesem Zusammenhang auch nicht dargestellten - Rsp des VwGH vor.
Darüber hinaus enthalten die als Revisionspunkte geltend gemachten Ausführungen kein mit einem Familienverfahren in Zusammenhang stehendes Recht. Eine Revision hängt aber nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt.