Nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers war an diesem Nachmittag nur eine von üblicherweise drei Kanzleiangestellten anwesend und habe "eine über die normalen Maße hinausgehende Betriebsamkeit" geherrscht; es lagen demnach besondere Umstände vor; nun ist nach der Rsp des VwGH gerade in jenen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen (hier: eine Kanzleikraft arbeitet für drei), jedoch fristgebundene Schriftsätze dringend einzubringen sind, das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich (bereits) zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten; gegen eine solche Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Parteienvertreter erst ca zwei Stunden vor Ende der möglichen Übermittlungszeit per E-Mail den Auftrag zur zeitgerechten Übermittlung erteilte; er war daher in Kenntnis, dass die Revision knapp vor dem Ende der für Übermittlungen auf diesem technischem Weg zur Verfügung gestandenen Einbringungszeit noch nicht eingebracht worden war; auch in solchen Fällen besonderer Dringlichkeit erhält das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems besondere Bedeutung; im Übrigen hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist; dazu gehört nach der Rsp des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar; diese in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen
GZ Ra 2018/07/0355, 21.06.2018
VwGH: Der Revisionswerber ist eingangs darauf hinzuweisen, dass sich sein Antrag auf die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer (hier: außerordentlichen) Revision an den VwGH richtet. Auf solche Anträge findet aber nicht § 71 AVG, sondern § 46 VwGG Anwendung.
Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Nach der Rsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen.
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.
Wenn allerdings - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag - in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt.
Fallbezogen treten hier noch folgende Aspekte hinzu:
Nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers war an diesem Nachmittag nur eine von üblicherweise drei Kanzleiangestellten anwesend und habe "eine über die normalen Maße hinausgehende Betriebsamkeit" geherrscht. Es lagen demnach besondere Umstände vor. Nun ist nach der Rsp des VwGH gerade in jenen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen (hier: eine Kanzleikraft arbeitet für drei), jedoch fristgebundene Schriftsätze dringend einzubringen sind, das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich (bereits) zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten.
Gegen eine solche Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Parteienvertreter - nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers - erst ca zwei Stunden vor Ende der möglichen Übermittlungszeit per E-Mail den Auftrag zur zeitgerechten Übermittlung erteilte; er war daher in Kenntnis, dass die Revision knapp vor dem Ende der für Übermittlungen auf diesem technischem Weg zur Verfügung gestandenen Einbringungszeit noch nicht eingebracht worden war. Auch in solchen Fällen besonderer Dringlichkeit erhält das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems besondere Bedeutung.
Im Übrigen hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rsp des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen.
Dazu kommt fallbezogen, dass nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers der Kanzleikraft nicht nur eine einzige Fehlleistung unterlaufen ist, sondern deren zwei. So wurde nicht nur - entgegen der Anweisung des Parteienvertreters - das E-Mail mit der außerordentlichen Revision zu spät übermittelt, sondern auch die fristwahrende Postaufgabe auftragswidrig gar nicht vorgenommen. Eine doppelte Fehlleistung wie diese kann aber - ungeachtet der oben zum fehlenden Kontrollsystem genannten Überlegungen - keinesfalls mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.