Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO, aber auch des Zusammentreffens nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung; dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend
GZ 7 Ob 128/18a, 04.07.2018
OGH: Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2), soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO, aber auch des Zusammentreffens nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Hier hat der Antragsgegner die Antragstellerin bedroht, indem er ankündigte, er werde sie in den Wald führen, schlagen und an den Haaren von der Tante bis nach Hause ziehen. Vor diesem Vorfall hatte der Antragsgegner der Antragstellerin bereits zweimal ins Gesicht gespuckt, weil sie seine Anrufe nicht beantwortet hatte. Bei dieser Sachlage erweist sich die Erlassung der einstweiligen Verfügung als vertretbare Einzelfallbeurteilung des Rekursgerichts. Die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners, mit denen er einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK geltend machen will, gehen weitgehend nicht von dem als bescheinigt angenommenen, sondern von einem verharmlosend dargestellten Sachverhalt aus.