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Verfahrensrecht

OGH: Zur Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die Beitragskonten der GKK

Der Anspruch nach § 67a Abs 6 ASVG auf elektronische Kontoeinsicht ist im Verwaltungsweg durchzusetzen

27. 08. 2018
Gesetze:   § 67a ASVG, § 352 ASVG
Schlagworte: Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, elektronische Einsicht in Beitragskonten der Gebietskrankenkasse, WEBEKU, Auftraggeberhaftung, Haftungsbeiträge

 
GZ 8 Ob 55/18y, 29.05.2018
 
OGH: Nach § 67a Abs 6 ASVG sind Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG ergeben, auf schriftlichen Antrag durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Zum Zweck der Antragstellung nach dieser Bestimmung haben die Dienstgeber gem § 67a Abs 7 ASVG das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen („WEBEKU“).
 
Für Streitigkeiten über die Frage, ob ein Guthaben nach § 67a Abs 6 ASVG auszuzahlen oder gemäß den Anordnungen in § 67a ASVG mit den Beitragsschulden des Auftragnehmers zu verrechnen ist, ist der Rechtsweg nicht zulässig. § 352 ASVG weist die Durchführung „der“ und damit aller Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zu, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreift. Während § 67a Abs 13 ASVG anordnet, dass Ansprüche aus der Haftung der auftraggebenden Unternehmen im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen sind, fehlt eine entsprechende Anordnung im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Sozialversicherung. Dieselben Erwägungen gelten für den (ausdrücklich der Antragstellung nach § 67a Abs 6 ASVG dienenden) Anspruch auf elektronische Kontoeinsicht, der im Verwaltungsweg durchzusetzen ist.
 

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