Die den einstweiligen Verfügungen der EO nahestehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO schaffen weder neue materiell-rechtliche Ansprüche der Masse gegenüber Dritten noch dürfen sie in die Rechtsposition Dritter eingreifen
GZ 8 Ob 55/18y, 29.05.2018
OGH: Das Insolvenzgericht hat nach § 78 Abs 1 IO zugleich mit der Insolvenzeröffnung jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Ob bzw welche Sicherungsmaßnahmen zu verfügen sind, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen. Notwendige Verfügungen sind von Amts wegen zu treffen. Der Insolvenzverwalter kann die Erlassung aus seiner Sicht zweckmäßiger Sicherungsmaßnahmen auch beantragen. Die Sicherungsmaßnahmen sollen effektiven Schutz vor schädigenden Verfügungen des Schuldners und vor faktischen Zugriffen auf das Massevermögen durch den Schuldner oder durch Dritte bieten. Dieser Sicherungszweck findet seine Grenze dort, wo die durch das Insolvenzgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Insolvenzmasse vor solchen Zugriffen dienen. Dabei ist anerkannt, dass das Insolvenzgericht Gebote und Verbote auch gegenüber individuell bezeichneten Dritten erlassen kann. In einem solchen Fall hat das Insolvenzgericht die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
Die den einstweiligen Verfügungen der EO nahestehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO schaffen weder neue materiell-rechtliche Ansprüche der Masse gegenüber Dritten noch dürfen sie in die Rechtsposition Dritter eingreifen. Grundsätzlich geht es um vorübergehende Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Dritten.
Im Unterschied dazu normiert § 97 Abs 3 IO eine spezifische Auskunftspflicht des Zessionars, die mit Anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 97 Abs 4 IO durchgesetzt wird.