Der Zweifelsgrundsatz gilt auch hinsichtlich der Feststellung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen; kann das Gericht mangels Beweissubstrats nicht feststellen, ob alle gesetzlichen Merkmale eines Milderungsgrundes erfüllt sind, muss es von diesen ausgehen (§ 14 zweiter Halbsatz StPO)
GZ 11 Os 35/18h, 22.05.2018
OGH: Die Sanktionsrüge des Z***** zeigt (im Kern) zutreffend auf, dass das Schöffengericht bei dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilte (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO):
Es versagte ihm den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB mit der Begründung, der Genannte sei „in Österreich zwar unbescholten“, doch lägen „keine Anhaltspunkte vor, um feststellen zu können, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, zumal er sich erst seit einigen Jahren als Asylwerber in Österreich befindet“.
Damit wurde trotz an sich korrekter Bezugnahme auf die zweifache Voraussetzung des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (der mit „Unbescholtenheit“ allein nicht zwingend hergestellt ist, weil auch strafrechtlich nicht fassbare Umstände einzubeziehen sind) eben nicht durch Feststellungen geklärt, ob oder ob nicht alle gesetzlichen Merkmale des fraglichen Milderungsgrundes erfüllt sind. Indem das Erstgericht denselben – gerade deshalb – ausdrücklich ablehnte, hat es die Geltung des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) für die Strafbemessung verkannt.