Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen; ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist; wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor
GZ 7 Ob 113/18w, 04.07.2018
OGH: § 3 Abs 1 HeimAufG sieht eine Freiheitsbeschränkung darin, dass „eine Ortsveränderung … unterbunden wird“. Diese Formulierung spricht dem ersten Eindruck nach dafür, dass eine Freiheitsbeschränkung im Regelfall in einem aktiven Tun bestehen wird. So verlangt etwa auch Barth für die Annahme einer Freiheitsbeschränkung eine gewisse Intentionalität, also ein zielgerichtetes Handeln. In diesem Sinn kann etwa das Vorenthalten der Kleidung, um ein Entweichen des Bewohners zu verhindern, als Freiheitsentziehung gewertet werden.
Eine vergleichbare Konstellation iSe Unterlassens, mit dem zumindest auch ein Unterbinden der Ortsveränderung der Bewohnerin intendiert ist, liegt hier aber nicht vor, wenn die der Bewohnerin selbst noch zur Verfügung stehenden Bewegungsmöglichkeiten gerade nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt wird. Das Unterstellen eines solchen Verhaltens des Pflegepersonals unter das Schutzregime des HeimAufG käme einer Überprüfung der Pflegequalität gleich, ginge aber über die Kontrolle einer fraglichen Freiheitsbeschränkung hinaus.