Der Einsatz einer elektronischen Überwachungsmaßnahme ist an sich noch keine Freiheitsbeschränkung; er dient vielmehr erst dann der Freiheitsbeschränkung, wenn bei einem Auslösen des Alarms unmittelbare freiheitsentziehende Folgen gesetzt oder für den Bewohner zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn der Bewohner nach Alarmauslösung zurückgehalten oder zurückgeholt wird
GZ 7 Ob 113/18w, 04.07.2018
OGH: Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung iS dieses Bundesgesetzes dann vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
Zu den in § 3 Abs 1 HeimAufG genannten elektronischen Mitteln gehören etwa elektronische Ortungs- und Überwachungsmaßnahmen, die Alarm auslösen, wenn der Bewohner eine Ortsveränderung vornimmt oder etwa ein bestimmtes Areal verlässt. Der hier verwendete Bewegungssensor, der dann ein Signal auslöst, wenn die Bewohnerin das Bett verlässt, ist ein solches elektronisches Mittel iSd § 3 Abs 1 HeimAufG.
Der Einsatz einer elektronischen Überwachungsmaßnahme ist allerdings an sich noch keine Freiheitsbeschränkung. Er dient vielmehr erst dann der Freiheitsbeschränkung, wenn bei einem Auslösen des Alarms unmittelbare freiheitsentziehende Folgen gesetzt oder für den Bewohner zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn der Bewohner nach Alarmauslösung zurückgehalten oder zurückgeholt wird.