In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 9 ObA 123/06p hat sich der OGH mit dem AÜG befasst:
OGH: Nach § 10 Abs 1 Satz 2 AÜG bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, "unberührt". Damit wird der Vorrang eines auf den Überlasser-Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrags normiert.