Home

Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit

Dass der Antragsteller allenfalls in der Zeit, für die der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, mit weniger auskommen musste und auch ausgekommen ist, mindert nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Unterhalt; eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb; die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht ist daher auch für die Vergangenheit möglich, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte; wie der Unterhaltspflichtige allfällige Nachzahlungen letztlich verwendet, ist für die Unterhaltsbemessung irrelevant;

27. 08. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung für die Vergangenheit, überdurchschnittlich hohes Einkommen

 
GZ 9 Ob 26/18s, 24.07.2018
 
OGH: Nach § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gem § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt.
 
Es steht bereits rechtskräftig fest, dass der Vater für den strittigen Zeitraum unterhaltspflichtig ist. Revisionsgegenständlich ist daher nur die Unterhaltshöhe.
 
Der Vater erzielt unstrittig ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, weshalb die Prozentkomponente bei Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen ist. In einem solchen Fall sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist in einem solchen Fall eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen. Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird diese „Luxusgrenze“ im Allgemeinen als im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt. Wann und zu welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein „Unterhaltsstopp“ zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
 
Soweit daher das Rekursgericht seiner Berechnung das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs zugrunde legte, hält es sich in dem von der Judikatur gezogenen Rahmen, was der Revisionsrekurs letztlich auch nicht bestreitet. Er verweist vielmehr darauf, dass das Erstgericht keinen – das faktische Einkommen des Antragstellers für den relevanten Zeitraum übersteigenden – Unterhaltsbedarf habe feststellen können. Allerdings ist durch diese Feststellung für den Antragsgegner nichts gewonnen.
 
Der Antragsteller ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat daher einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, auf den die von ihm erzielten Einkünfte anzurechnen sind. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich im Allgemeinen nach der Prozentkomponente, bei überdurchschnittlichem Einkommen wie zuvor dargestellt mit einer Angemessenheitsgrenze, die sich im Allgemeinen am Regelbedarf orientiert. Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Die Überschreitung des Regelbedarfs bei hohen Einkommen soll, wie bereits ausgeführt, dem Unterhaltsberechtigten die Teilnahme an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ermöglichen. Warum im konkreten Fall dem Antragsteller dieser Bedarf nicht zuzugestehen ist, führt auch der Revisionsrekurs nicht aus. Dass der Antragsteller allenfalls in der Zeit, für die der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, mit weniger auskommen musste und auch ausgekommen ist, mindert nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Unterhalt.
 
Diesbezüglich besteht auch kein Widerspruch zur vom Rekursgericht in der Zulassungsentscheidung zitierten E 7 Ob 99/15g, in der der vom Unterhaltspflichtigen aufgrund gerichtlicher Festsetzung geleistete Unterhalt deutlich unter dem Regelbedarf lag. Es war daher eine Erhebung des konkreten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten notwendig, um zu prüfen, ob aufgrund seines Eigeneinkommens nicht nur dieser Bedarf, sondern auch sein Unterhaltsanspruch gemindert wird. Dass im vorliegenden Fall das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist, ist aber ohnehin nicht strittig.
 
Soweit der Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorwirft, von einem nicht festgestellten, über dem Regelbedarf liegenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten ausgegangen zu sein, kommt es darauf nicht an, weil das Rekursgericht dessen ungeachtet keinen Sonderbedarf angenommen hat, sondern den Unterhalt ausgehend vom Einkommen des Antragsgegners und dem Regelbedarf bemessen hat. Dass die Höhe des Unterhalts für den – unter Sachwalterschaft stehenden – Antragsteller gesundheitsgefährdend wäre oder ihn an der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hindern könnte, ist eine durch keine Feststellungen gedeckte Behauptung des Antragstellers.
 
Die Verpflichtung zur Zahlung stellt entgegen dem Revisionsrekurs auch keine Zahlung zur Vermögensbildung dar, sondern eine solche auf den – für die Vergangenheit festgestellten – Unterhaltsanspruch. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht ist daher auch für die Vergangenheit möglich, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Wie der Unterhaltspflichtige allfällige Nachzahlungen letztlich verwendet, ist für die Unterhaltsbemessung irrelevant.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at