Wenn das Rekursgericht hier einen ausreichenden Antrag darin erkannte, dass die Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers erklärte, sie befürworte die von der mj Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung und sie solle zu deren Schutz erlassen werden, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Rechtsansicht des Rekursgerichts dar
GZ 7 Ob 128/18a, 04.07.2018
OGH: Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten des mit der alleinigen Obsorge betrauten Antragsgegners den Grund für den Sicherungsantrag darstellt. Wie ein solcher Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers tauglich zu formulieren ist, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Wenn das Rekursgericht hier einen ausreichenden Antrag darin erkannte, dass die Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers erklärte, sie befürworte die von der mj Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung und sie solle zu deren Schutz erlassen werden, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Rechtsansicht des Rekursgerichts dar.
Mit der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren macht der Antragsgegner in Wahrheit einen bereits vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangel (Nichteinholung eines Polizeiberichts) geltend. Dies ist (auch) im Provisorialverfahren unzulässig.