Die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) ist keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung
GZ 5 Ob 35/18k, 15.05.2018
OGH: Die Urschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses verbleibt gem Art 62 d EuErbVO bei der ausstellenden Behörde. Von ihr sind über Verlangen beglaubigte Abschriften herzustellen, die für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten gültig sind, wobei das Ablaufdatum in der Abschrift anzugeben ist (Art 70 EuErbVO). Sein Inhalt richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der entsprechend seinem Wortlaut und den Zielen der VO autonom auszulegen ist. Das schließt den Rückgriff auf nationales Recht aus. Damit kann dem Zeugnis nicht ein Inhalt gegeben werden, der sich aus einer nationalen Vorschrift ableitet, die auch nicht formales Registerrecht ist. Anders als § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG für den Einantwortungsbeschluss, nennt Art 68 EuErbVO die Bezeichnung der Liegenschaften, die im Erbweg übergegangen sind, nicht als Bestandteil des Europäischen Nachlasszeugnisses.
Nach § 32 Abs 1 GBG müssen Privaturkunden, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen nach §§ 26, 27 GBG (ua) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll enthalten (§ 32 Abs 1 lit a GBG). Demgegenüber regelt § 33 Abs 1 GBG die öffentlichen Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen stattfinden können. Die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, wie von § 32 Abs 1 GBG für Privaturkunden gefordert, ist mangels Verweises auf diese Bestimmung in lit d des § 33 Abs 1 GBG kein ausdrücklich genanntes Erfordernis. Auch für eine Einverleibung aufgrund eines österreichischen Einantwortungsbeschlusses wird das Erfordernis, die Liegenschaft genau zu bezeichnen, im Grundbuchsgesetz nicht genannt.