Mit der Eintragung eines vertraglich vereinbarten Besitznachfolgerechts im Grundbuch ist grundsätzlich eine dem Veräußerungs- und Belastungsverbot vergleichbare Verfügungsbeschränkung des Eigentümers begründet
GZ 5 Ob 36/18g, 12.06.2018
OGH: Vertragliche Besitznachfolgerechte, die einer fideikommissarischen Substitution (nach der Terminologie des ErbRÄG 2015 BGBl 87/2015 „Nacherbschaft“) ähneln, sind nach der Rsp durch eine Anmerkung iSd § 20 lit a GBG einzutragen.
Die im Grundbuch angemerkte Beschränkung durch eine Nacherbschaft steht grundsätzlich der Einverleibung eines (auch exekutiven) Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegen. Je näher eine Vereinbarung über die Besitznachfolge an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt, umso zwingender erscheint die Analogie zu dieser und die mit einer solchen verbundenen Beschränkungen kommen zu tragen, sodass weder eine vertragliche Belastung der Liegenschaft noch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zulässig ist. Mit der Eintragung eines vertraglich vereinbarten Besitznachfolgerechts im Grundbuch ist daher grundsätzlich eine dem Veräußerungs- und Belastungsverbot vergleichbare Verfügungsbeschränkung des Eigentümers begründet.
Hinsichtlich der hier verpfändeten Miteigentumsanteile ist im Grundbuch das im Pkt VIII. des notariellen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrags vom 14. 1. 2013 zu Gunsten der Einschreiterin vereinbarte Nachfolgerecht eingetragen. ISd § 94 Abs 1 Z 1 GBG und der von der Rsp entwickelten Grundsätze für die darin normierte Prüfpflicht ist zu prüfen, ob sich aus dem Wortlaut der bücherlichen Eintragung zweifelsfrei der Schluss ziehen lässt, dass, wie das Rekursgericht meint, ein Besitznachfolgerecht vereinbart wurde, das einer Belastung der betroffenen Liegenschaftsanteile ohne Zustimmung der Berechtigten nicht entgegensteht.
Diese Frage war bereits zu 5 Ob 209/17x zu beurteilen. Diesem Verfahren lag ein Begehren des hier antragstellenden Kreditinstituts auf Einverleibung eines anderen Pfandrechts auf den selben Miteigentumsanteilen zu Grunde. Der erkennende Senat kam zu folgendem – angesichts der identen Sachlage auch für den vorliegenden Fall geltenden – Ergebnis: Aus dem Umstand, dass nach der angesprochenen vertraglichen Regelung bei Eintritt des Substitutionsfalls allenfalls vorhandene bücherliche Belastungen von der Begünstigten aus dem Besitznachfolgerecht mitzuübernehmen sind, lässt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Parteiwillen keine Aussage darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen etwaige Belastungen begründet werden sollten. Dabei mag es in Bezug auf die hier gegenständliche Liegenschaft vielleicht zutreffen, dass die Mutter eine gerechte Aufteilung unter ihren Kindern vorgenommen hat, wie das Rekursgericht argumentiert. Inwieweit aber eine solche Annahme auf deren Eigentum insgesamt zutrifft, muss nach der Aktenlage aber ebenso reine Spekulation bleiben, wie die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, das Besitznachfolgerecht in seiner konkreten Ausformulierung stünde einer Belastung von Liegenschaftsanteilen mit einem Pfandrecht nicht entgegen, weil sich Wünsche der Mutter auf eine (weitergehende) Beschränkung der Kinder in deren Eigentum der Urkunde nicht entnehmen lasse. Im Wortlaut der Vereinbarung findet die vom Rekursgericht unterstellte Beschränkung des Nachfolgerechts dahin, dass dem Eigentümer die Belastung der Liegenschaftsanteile mit einem Pfandrecht auch ohne Zustimmung der Nachfolgeberechtigten erlaubt wäre, jedenfalls keine Rechtfertigung. Einen davon nicht gedeckten Parteiwillen zu ermitteln, steht dem Grundbuchsgericht aber nicht zu und kann mit den Möglichkeiten eines reinen Urkundenverfahrens auch nicht geleistet werden.
Das im Grundbuch eingetragene vertragliche Besitznachfolgerecht der Einschreiterin steht demnach dem Begehren auf Einverleibung des Pfandrechts entgegen.