Konnte nicht festgestellt werden, ob der Bestandgegenstand zu einem besonderen Verwendungszweck vermietet wurde, reicht jede Nutzung zu geschäftlichen Zwecken („branchenfreie Vermietung“)
GZ 4 Ob 132/18t, 17.07.2018
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Konnte nicht festgestellt werden, ob der Bestandgegenstand zu einem besonderen Verwendungszweck vermietet wurde, reicht jede Nutzung zu geschäftlichen Zwecken („branchenfreie Vermietung“). Auch bei diesem Kündigungsgrund ist auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung an den Beklagten abzustellen.
Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte das Bestandobjekt bereits seit dem Tod des ursprünglichen Mieters (somit ein Jahr vor der Aufkündigung) geschäftlich nützt und darüber hinaus seit Jahren eine gewerbliche Nutzung durch Untervermietung von fünf Wohnungen vorliegt, hält sich die Verneinung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG durch das Berufungsgericht jedenfalls im Rahmen der aufgezeigten Rsp.