Beruft sich der Vermieter auf diesen Kündigungsgrund, muss er behaupten und beweisen, dass es sich bei dem Mietobjekt zumindest überwiegend um Wohnräume handelt
GZ 4 Ob 132/18t, 17.07.2018
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG ist nicht anwendbar, wenn sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage halten. Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder über Geschäftsräumlichkeiten vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht beim Abschluss des Mietvertrags zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben und genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist. Beruft sich der Vermieter auf diesen Kündigungsgrund, muss er behaupten und beweisen, dass es sich bei dem Mietobjekt zumindest überwiegend um Wohnräume handelt.
Sowohl im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, das nur auf das faktische Nutzungsverhalten des ursprünglichen Mieters abstellt, als auch aufgrund der Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass das Objekt nicht hauptsächlich zur Befriedigung des Wohnbedarfs des verstorbenen Mieters vermietet wurde, ist die Verneinung des Kündigungsgrundes der Z 5 durch das Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig.