Zu klären wird insbesondere sein, ob zwischen den Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Kläger über einen derartigen Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen gesprochen wurde oder welchen Hintergrund sonst die damals vereinbarte Erhöhung des Mietzinses verfolgte; auf Tatsachenebene kann Art und Ausmaß der vereinbarten Mietzinserhöhung ein Hinweis darauf sein, in welchem Umfang die damalige Vermieterin auf gesetzliche Kündigungsgründe verzichten wollte, ob also auf bestimmte Kündigungsgründe generell verzichtet oder eine Minderbenützung nur in bestimmtem Ausmaß akzeptiert werden sollte; dabei wird auch zu beachten sein, dass im Folgeprozess im Jahr 2002 offenbar nicht eingewendet wurde, dass auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG im Vergleich verzichtet worden war; dies könnte – wenngleich nicht zwingend – ein Hinweis auf das von den Parteien damals dem seinerzeitigen Vergleich beigelegte Verständnis sein
GZ 6 Ob 58/18z, 24.05.2018
OGH: Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfordert, dass die aufgekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird.
Dabei reicht aus, dass die Wohnung zumindest in mancher Beziehung Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit oder als Freizeitwohnung ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG hingegen verwirklicht.
Wenn das Berufungsgericht beim festgestellten Sachverhalt davon ausging, dass die Wohnung zwar regelmäßig, aber nur als gelegentliches Absteigequartier verwendet werde, sodass kein dringendes Wohninteresse des Mieters bestehe, ist dies nicht zu beanstanden.
Der Erstbeklagte hat sich jedoch auch auf einen Verzicht auf den Kündigungsgrund und den 1992 abgeschlossenen Prozessvergleich berufen. Mit diesem Einwand hat sich das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht nicht näher befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen.
Der 1992 abgeschlossene Prozessvergleich hat zweifellos den damals anhängigen Räumungsprozess beendet. Ein Prozessvergleich kann jedoch nach völlig unbestrittener Ansicht auch über die im Verfahren anhängigen Ansprüche hinausgehen. Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Zwar ist hinsichtlich der Annahme eines konkludenten Verzichts auf Kündigungsgründe – wie bei Annahme eines konkludenten Verzichts überhaupt – Vorsicht geboten. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der damaligen Parteienabsicht die Rechtsvorgängerin der Kläger unmittelbar nach Beendigung des ersten Räumungsverfahrens durch Prozessvergleich eine weitere Aufkündigung gestützt auf dieselben Kündigungsgründe hätte einbringen können. Dies muss umso mehr gelten, als damals auch eine deutliche Erhöhung des Mietzinses vereinbart wurde, die denknotwendig für die Zukunft wirkt.
Wenngleich daher zwischen dem 1992 erhobenen und dem nunmehr erhobenen Räumungsbegehren keine Identität besteht, kann in dem seinerzeit abgeschlossenen Vergleich auch ein Verzicht auf die künftige Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu erblicken sein. In diesem Sinne hat der OGH in der E 3 Ob 131/17m im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision die Rechtsansicht der Vorinstanzen gebilligt, die im Abschluss eines Vergleichs, in welchem sich die Mieterin zur Zahlung eines höheren Mietzinses verpflichtete, einen Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Kündigungsgründe erblickt hatten.
Für die Beurteilung, ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, sind aber noch nähere Feststellungen erforderlich. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob zwischen den Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Kläger über einen derartigen Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen gesprochen wurde oder welchen Hintergrund sonst die damals vereinbarte Erhöhung des Mietzinses verfolgte. Auf Tatsachenebene kann Art und Ausmaß der vereinbarten Mietzinserhöhung ein Hinweis darauf sein, in welchem Umfang die damalige Vermieterin auf gesetzliche Kündigungsgründe verzichten wollte, ob also auf bestimmte Kündigungsgründe generell verzichtet oder eine Minderbenützung nur in bestimmtem Ausmaß akzeptiert werden sollte. Dabei wird auch zu beachten sein, dass im Folgeprozess im Jahr 2002 offenbar nicht eingewendet wurde, dass auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG im Vergleich verzichtet worden war. Dies könnte – wenngleich nicht zwingend – ein Hinweis auf das von den Parteien damals dem seinerzeitigen Vergleich beigelegte Verständnis sein.
Damit erweist sich die Rechtssache aber noch nicht als endgültig spruchreif. Weil jedenfalls nähere Feststellungen zu den allenfalls zwischen den beklagten Parteien und der Rechtsvorgängerin der Kläger getroffenen Absprachen zu treffen sein werden, war mit Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung an das Erstgericht vorzugehen, ohne dass es einer – bisher unterbliebenen – Erledigung der Beweisrüge der klagenden Parteien durch das Berufungsgericht bedurfte.