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Zivilrecht

OGH: Zur Auswirkung des auflösend bedingten Eigentumsübergangs durch Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf die Passivlegitimation der Partner einer Wohnungseigentumspartnerschaft

Es ist daran festzuhalten, dass ungeachtet des Umstands, dass § 14 Abs 1 Z 4 WEG 2002 dem überlebenden Partner am Anteil des Verstorbenen nur die Rechte eines Verwalters nach § 837 ABGB zuerkennt, für die Dauer des Schwebezustands bis zur Abgabe einer Verzichtserklärung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 von einer Rechtsstellung des Überlebenden als auflösend bedingter Eigentümer unabhängig vom Grundbuchstand auszugehen ist, sodass bis zum Bedingungseintritt der Anteil am Mindestanteil nicht in die Verlassenschaft fällt

27. 08. 2018
Gesetze:   § 14 WEG 2002, § 32 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentum der Partner im Todesfall, Passivlegitimation, Eigentümergemeinschaft, Aufwendungen

 
GZ 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
 
OGH: Es ist daran festzuhalten, dass ungeachtet des Umstands, dass § 14 Abs 1 Z 4 WEG 2002 dem überlebenden Partner am Anteil des Verstorbenen nur die Rechte eines Verwalters nach § 837 ABGB zuerkennt, für die Dauer des Schwebezustands bis zur Abgabe einer Verzichtserklärung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 von einer Rechtsstellung des Überlebenden als auflösend bedingter Eigentümer unabhängig vom Grundbuchstand auszugehen ist, sodass bis zum Bedingungseintritt der Anteil am Mindestanteil nicht in die Verlassenschaft fällt.
 
Dass bei Qualifikation als auflösend bedingtes Eigentumsrecht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Zweitbeklagte nicht mehr als Eigentümerin und daher auch nicht als passiv legitimiert für die geltend gemachten Wohnungsvergütungsbeträge anzusehen ist, zieht die Revision nicht in Zweifel. Im Übrigen richtet sich zwar die Zahlungspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nach dem Grundbuchstand; allerdings entspricht es auch für den Fall des Erwerbs eines Anteils im Weg der Zwangsversteigerung – der ebenso auflösend bedingtes Eigentum verschafft – der LuRsp, dass der Ersteher für die Betriebskosten und sonstigen Wohnbeiträge bereits ab Zuschlag haftet, zumal er mit diesem Zeitpunkt in die Eigentümergemeinschaft eingetreten ist. Die Rechtsstellung des Anteilserwerbers aufgrund Akkreszenz iSd § 14 Abs 1 WEG 2002 ist der des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren vergleichbar. Da die eingeklagten Aufwendungen hier erst nach dem Zeitpunkt des Todes der A***** fällig geworden sind, ist eine Haftung der Zweitbeklagten hiefür aus denselben Erwägungen zu verneinen.
 
Dass der Grundbuchstand allein – dessen Unrichtigkeit der Klägerin im Übrigen bei Klageeinbringung bewusst war, hat sie doch den Tod der A***** dort bereits berücksichtigt – ebensowenig Grundlage für eine Passivlegitimation der Zweitbeklagten sein kann wie die lediglich auf den Klageangaben beruhende Anmerkung der Klage nach § 27 WEG 2002, zieht die Revisionswerberin mit keinem Wort in Zweifel. Dies bedarf daher keiner weiteren Erörterung mehr.
 
Die weitere Zulassungsfrage, ob der Tod des ursprünglich Überlebenden Einfluss auf den Schwebezustand für die Abgabe der Erklärung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 haben kann, ist somit nicht entscheidungsrelevant. Unabhängig davon, ob man für die Frage der Passivlegitimation der Zweitbeklagten mit dem Erstgericht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abstellt oder aber iSd § 234 ZPO (Irrelevanztheorie) diesbezüglich den Zeitpunkt der Streitanhängigkeit heranzieht, hatte zu beiden Zeitpunkten die Zweitbeklagte ihr Eigentumsrecht am Mindestanteil bereits aufgrund Akkreszenz nach § 14 Abs 1 WEG 2002 – wenn auch auflösend bedingt – an die Erstbeklagte verloren. Dass die Erstbeklagte zu diesen Zeitpunkten bereits verzichtet oder eine anderweitige Vereinbarung abgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Selbst wenn man mit der Revisionswerberin davon ausgehen wollte, dass der Schwebezustand wegen der grundsätzlich auch für den Verlassenschaftskurator noch gegebenen Möglichkeit, eine derartige Verzichtserklärung abzugeben, unverändert aufrecht ist, würde dies letztlich an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nichts ändern.
 
 

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