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Zivilrecht

OGH: Zustellung an den Kurator iSd § 116 ZPO – Haftung des Kurators iZm Ausforschungspflicht und Mitverschulden des Abwesenden

Bei gebotener objektiver Betrachtung muss derjenige, der die Bestellung eines Kurators gem § 116 ZPO durch Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zumindest mitverursacht, damit rechnen, dass die gesetzliche Verpflichtung des Kurators, zur Wahrung der Interessen des Abwesenden tätig zu werden, Kosten verursacht; vor diesem Hintergrund ist das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, dass sich die Kläger ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden dem Grunde nach zurechnen lassen müssen, weil es sich dabei um eine adäquat mitverursachte Schadensfolge handelt, im Einzelfall vertretbar

27. 08. 2018
Gesetze:   § 116 ZPO, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Zustellung an den Kurator, Ausforschungspflicht, Mitverschulden des Abwesenden, adäquat mitverursacht

 
GZ 10 Ob 6/18g, 26.06.2018
 
OGH: Zweck der Kuratorbestellung ist die Wahrung der Interessen des unbekannt Abwesenden. Der Kurator kann sich – abgesehen von seiner von den Vorinstanzen hier bejahten eingeschränkten Ausforschungspflicht – idR darauf verlassen, dass die Unbekanntheit des Aufenthalts des Abwesenden vor seiner Bestellung durch zumutbare und vom Prozessgericht für erforderlich gehaltene Erhebungsmaßnahmen ausreichend bescheinigt ist. Hauptsächlich ist der gem § 116 ZPO bestellte Kurator verpflichtet, den Abwesenden im Rechtsstreit so lange auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten, bis dieser selbst im Prozess auftritt. Bei gebotener objektiver Betrachtung muss daher derjenige, der die Bestellung eines Kurators gem § 116 ZPO durch Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zumindest mitverursacht, damit rechnen, dass die gesetzliche Verpflichtung des Kurators, zur Wahrung der Interessen des Abwesenden tätig zu werden, Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund ist das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, dass sich die Kläger ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden dem Grunde nach zurechnen lassen müssen, weil es sich dabei um eine adäquat mitverursachte Schadensfolge handelt, im Einzelfall vertretbar. Da über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs erst im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden sein wird, erübrigt sich an dieser Stelle eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, welche Kosten im Einzelnen einen vom Beklagten verursachten Schaden der Kläger darstellen und von den Klägern mitverschuldet sind.
 
 

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