Für die Anrechnung des Mitverschuldens gelten keine Besonderheiten: der Kausalzusammenhang muss auch hier adäquat sein
GZ 10 Ob 6/18g, 26.06.2018
OGH: Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, sofern sie für den Schaden kausal ist. Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.
Eine adäquate Verursachung eines Schadens liegt dann vor, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zum Zeitpunkt der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstand geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Ausmaß zu begünstigen. Nach stRsp ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Eine Haftung besteht nur für jene Folgen des schädigenden Verhaltens, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht für den atypischen Erfolg. Der Schaden ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. Für die Anrechnung des Mitverschuldens gelten keine Besonderheiten: der Kausalzusammenhang muss auch hier adäquat sein. Die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität.