Der Beklagte hat zwar über Vermittlung der Tochter der Patientin deren schriftliche Zustimmungserklärung für den operativen Eingriff (Vertebroplastie) eingeholt; der von der Patientin zu diesem Zweck unterfertigte Aufklärungsbogen enthielt auch detaillierte Informationen, insbesondere einen Hinweis auf die „seltene“ Komplikation des Eingriffs (unerwünschter Zementaustritt), die sich in der Folge verwirklicht hat; dies kann aber nach der Rsp des OGH ein unmittelbares persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch nicht ersetzen; mangels jeglicher wirksamer Aufklärung konnte das Berufungsgericht daher die Verletzung der Aufklärungspflicht bejahen, ohne klären zu müssen, ob die Feststellungen des Erstgerichts zur Richtigkeit der Diagnose und der Operationsindikation zufolge der gerügten Stoffsammlungsmängel mangelhaft und/oder zufolge unrichtiger Beweiswürdigung unrichtig sind; diese betreffen nur einen jener Aspekte, über die iSd von der Rsp entwickelten Grundsätze aufzuklären gewesen wäre
GZ 5 Ob 75/18t, 18.07.2018
OGH: Grundlage für eine Haftung des Arztes wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten setzt eine umfassende Aufklärung voraus, erforderlich ist eine Diagnose-, Behandlungs- und Risikoaufklärung. Aufzuklären ist also nicht nur über allfällige alternative Behandlungsmethoden, sondern va auch über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte zwar über Vermittlung der Tochter der Patientin deren schriftliche Zustimmungserklärung für den operativen Eingriff (Vertebroplastie) eingeholt. Der von der Patientin zu diesem Zweck unterfertigte Aufklärungsbogen enthielt auch detaillierte Informationen, insbesondere einen Hinweis auf die „seltene“ Komplikation des Eingriffs (unerwünschter Zementaustritt), die sich in der Folge verwirklicht hat. Dies kann aber nach der Rsp des OGH ein unmittelbares persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Mangels jeglicher wirksamer Aufklärung konnte das Berufungsgericht daher die Verletzung der Aufklärungspflicht bejahen, ohne klären zu müssen, ob die Feststellungen des Erstgerichts zur Richtigkeit der Diagnose und der Operationsindikation zufolge der gerügten Stoffsammlungsmängel mangelhaft und/oder zufolge unrichtiger Beweiswürdigung unrichtig sind. Diese betreffen nur einen jener Aspekte, über die iSd von der Rsp entwickelten Grundsätze aufzuklären gewesen wäre.
Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst.
Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist, und daher bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen ist. Eine Dringlichkeit, die das Unterlassen eines unmittelbaren persönlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs rechtfertigen könnte, hat der Beklagte jedoch weder im Verfahren vor dem Erstgericht behauptet, noch wäre eine solche aus der Richtigkeit von Diagnose und Operationsindikation (und den Revisionsausführungen dazu) abzuleiten.