Nur ein Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 Satz 3 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen; Anderes gilt, wenn er einen Gehsteig gem § 8 Abs 4 Z 1 StVO auf der hiefür vorgesehenen Stelle erlaubtermaßen überquert; zwar wird in der Rsp der Gehsteig dort, wo er iSd § 8 Abs 4 StVO von Fahrzeugen überquert werden darf, als benachrangte Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO qualifiziert; der daraus resultierende Vorrang für Fahrzeuge im fließenden Verkehr kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn der Berechtigte auf seinen Vorrang verzichtet hat (§ 19 Abs 8 StVO); insoweit besteht kein Unterschied zu jenen Fällen, in denen der Radfahrer (direkt) von einer Radfahranlage kommt und nach § 19 Abs 6a StVO benachrangt ist
GZ 2 Ob 183/17a, 30.07.2018
OGH: Richtig ist zwar, dass der OGH in der E 2 Ob 124/16y die an einen Geh- und Radweg unmittelbar anschließende viertelkreisförmige, links von einer Mauer und rechts (fahrbahnseitig) durch eine doppelte Reihe von Pflastersteinen begrenzte Verkehrsfläche als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO beurteilt hat. Der damalige Kläger musste, um als Radfahrer in den Kreuzungsbereich gelangen zu können, zunächst die als Gehsteig zu qualifizierende Verkehrsfläche in Längsrichtung befahren und danach seine Fahrt über die dann anschließende Sperrfläche hinweg gegen die durch die Einbahnregelung vorgeschriebene Fahrtrichtung fortsetzen. Unter diesen Umständen konnte sich der Kläger nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen.
Im vorliegenden Fall wäre für die beklagten Parteien, wollte man die an den Geh- und Radweg unmittelbar anschließende Verkehrsfläche ebenfalls als Gehsteig qualifizieren, aber nichts gewonnen. Denn im Gegensatz zu dem in der zitierten Entscheidung beurteilten Sachverhalt bildet diese Verkehrsfläche, wie auch den aktenkundigen Lichtbildern entnommen werden kann, eine Einheit mit jener, die entlang der von links einmündenden Fahrbahn der W*****straße verläuft und im Kreuzungsbereich – je nach Sichtweise – beginnt oder endet. Die Klägerin musste diese Verkehrsfläche, um in den Kreuzungsbereich zu gelangen, daher nicht in Längsrichtung befahren, sondern sie überqueren.
Nur ein Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 Satz 3 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen. Anderes gilt, wenn er einen Gehsteig gem § 8 Abs 4 Z 1 StVO auf der hiefür vorgesehenen Stelle erlaubtermaßen überquert. Zwar wird in der Rsp der Gehsteig dort, wo er iSd § 8 Abs 4 StVO von Fahrzeugen überquert werden darf, als benachrangte Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO qualifiziert. Der daraus resultierende Vorrang für Fahrzeuge im fließenden Verkehr kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn der Berechtigte auf seinen Vorrang verzichtet hat (§ 19 Abs 8 StVO). Insoweit besteht kein Unterschied zu jenen Fällen, in denen der Radfahrer (direkt) von einer Radfahranlage kommt und nach § 19 Abs 6a StVO benachrangt ist.
Jedenfalls ein solcher Vorrangverzicht lag hier vor.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Begrenzung der an den Geh- und Radweg anschließenden Verkehrsfläche in der Rundung des Mündungstrichters auf das Niveau der Fahrbahn abgesenkt. Das deutet auf eine iSd § 8 Abs 4 Z 1 StVO für die Überquerung „vorgesehene Stelle“ hin, sofern die Verkehrsfläche tatsächlich als Gehsteig zu qualifizieren sein sollte. Auch in diesem Fall konnte der Erstbeklagte auf den für sich beanspruchten Vorrang wirksam verzichten, weshalb die Frage nach der rechtlichen Qualifikation dieser Verkehrsfläche, ob sie also Gehsteig oder – wovon die Vorinstanzen erkennbar ausgingen – noch dem Geh- und Radweg zugehörig ist, keine für die Entscheidung relevante Bedeutung hat. Denn die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der – wenngleich durch die eigene Wartepflicht des Erstbeklagten erzwungene – Stillstand des Pkws von einem (bloß) benachrangten Fahrzeuglenker als Vorrangverzicht aufgefasst werden durfte, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt (§ 19 Abs 8 Satz 2 StVO). Auf das Verhältnis der Vorrangregeln des § 19 Abs 4 und des § 19 Abs 6a StVO zueinander muss hier daher nicht eingegangen werden.