Maßgeblich ist, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird; darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an
GZ Ro 2018/10/0007, 04.07.2018
VwGH: Die §§ 2 Abs 2 und 5 Abs 1 erster Satz Sbg MSG bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (ua) durch Leistungen Dritter gedeckt wird.
Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf - wie im Revisionsfall - tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an.
Daran ändert im konkreten Fall auch § 5 Abs 1 zweiter Satz Sbg MSG nichts, demzufolge (ua) von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen außer Betracht zu bleiben haben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Auch diese Bestimmung ist nämlich mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs 2 leg cit auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs 1 leg cit auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw einschränken.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die gegenständlich dem Mitbeteiligten gewährte "Überbrückungshilfe" als eine Geldleistung, die bei der Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung jedenfalls zu berücksichtigen ist.
In dem - dem angefochtenen Erkenntnis vom VwG zugrunde gelegten (zum Wr Sozialhilfegesetz 1973 ergangenen) - hg Erkenntnis 96/08/0221 wurde zwar ausgesprochen, eine gegen spätere Rückzahlung gewährte Vorschussleistung durch eine dritte Person berechtige die Behörde nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistung; diese Aussage wurde allerdings in einer die aufhebende Entscheidung des Gerichtshofes nicht tragenden Weise getroffen, weshalb es schon aus diesem Grund keiner Verstärkung des Senates gem § 13 Abs 1 VwGG bedarf.