Nach der Rsp des VwGH ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden
GZ Ra 2018/19/0262, 28.06.2018
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das BVwG habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens vorrangig auf vermeintliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA gestützt und sei daher von der Rsp des VwGH zu § 19 Abs 1 AsylG 2005 abgewichen.
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das BVwG sich in seiner Beweiswürdigung entgegen den Ausführungen in der Revision tragend auf Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers in seinen beiden Einvernahmen vor dem BFA - nicht aber auf Widersprüche zur Erstbefragung - sowie auf die mangelnde Plausibilität seiner Angaben stützte. Zudem ist es auf dem Boden des § 19 Abs 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen.
Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG richtet ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nach seiner Rsp als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt - als Abweichung von der stRsp des VwGH - dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
Das BVwG hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit den Aussagen des Revisionswerbers bzw den darin enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt. Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass diese vom BVwG vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
Der Revisionswerber rügt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit seiner Revision weiters, das angefochtene Erkenntnis lasse die grundlegenden Elemente der Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidung vermissen, zumal zu den vorgebrachten Fluchtgründen keine Feststellungen getroffen worden seien.
Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das BVwG auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist insbesondere zweifelsfrei zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen - einer drohenden Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung - nicht als glaubwürdig erachtet und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt hat. Die vom Revisionswerber geforderten positiven Feststellungen können aber in einem derartigen Fall hinsichtlich des als unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringens nicht getroffen werden.