Der Revisionswerber hat dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das ua eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG zum Inhalt hat, im Hinblick auf seine familiäre Situation (der Revisionswerber lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen 16-monatigen Tochter zusammen) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; dass mit dem begründend ins Treffen geführten Hinweis auf den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt sowie auf die Verurteilung des Revisionswerbers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, vermochte die belBeh nicht aufzuzeigen
GZ Ra 2018/22/0035, 26.04.2018
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber hat dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das ua eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG zum Inhalt hat, im Hinblick auf seine familiäre Situation (der Revisionswerber lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen 16-monatigen Tochter zusammen) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belBeh beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Dass mit dem begründend ins Treffen geführten Hinweis auf den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt sowie auf die Verurteilung des Revisionswerbers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen