Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem VwGH können nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden
GZ Ra 2018/05/0168, 26.06.2018
VwGH: Wenn die Revision ausführt, dass die vom Gemeinderat am 10. Dezember 2015 beschlossene Verordnung wegen bereits früher beschlossener Verordnungen für Neuplanungsgebiete rechtswidrig sei, so geht sie damit - abgesehen davon, dass Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften nach der ständigen hg Judikatur keine grundsätzliche Rechtsfragen begründen können - nicht auf die Beurteilung des VwG ein, dass diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sei, sondern auf die genannte Verordnung der Oö Landesregierung abzustellen sei.