Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist; festzuhalten ist auch, dass die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst zählt, die auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen können
GZ Ra 2017/09/0031, 27.06.2018
Die Revisionswerberin bringt vor, im angefochtenen Beschluss sei nicht nachvollziehbar begründet, warum kein Fall des § 28 Abs 2 VwGVG vorliege bzw warum das BVwG keine meritorische Entscheidungszuständigkeit angenommen habe.
VwGH: Die Revision ist schon wegen des vorgebrachten Verkennens der Rechtslage durch das BVwG betreffend die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG normierten Voraussetzungen zulässig und berechtigt.
Nach stRsp ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
Festzuhalten ist auch, dass die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst zählt, die auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen können.
Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte in Anbetracht dessen, dass sie in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben.
Vorliegend stützt das BVwG die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache offenkundig einzig darauf, dass der DK durch die Verlesung von Zeugenaussagen anstatt der unmittelbaren Vernehmung der Zeugen wesentliche prozessuale Fehler unterlaufen wären. Es könne auch nicht gesagt werden - so das BVwG weiter -, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG seien daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Diesen Ausführungen ist jedoch keine Begründung dazu entnehmen, warum das BVwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, dies auch vor dem Hintergrund des § 125 BDG und des im Verfahren vor dem VwG bereits anwendbaren § 125b Abs 2 BDG idF BGBl I Nr 119/2016. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass der Vorsitzende im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken kann, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass das VwG im Hinblick auf die dem § 28 Abs 2 VwGVG zu Grunde liegenden Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt.