Nach der hg Judikatur sind Maßgabebestätigungen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich zulässig; mit einer Maßgabebestätigung wird etwa der nach Auffassung des VwG (im Ergebnis) zutreffende Spruch des vor dem VwG angefochtenen Bescheides präzisiert
GZ Ra 2018/05/0189, 26.06.2018
VwGH: Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vertretene Auffassung, dass der Spruchpunkt 1. eine doppelte Verneinung beinhalte, weil darin die "Abweisung des Feststellungsantrages" abgewiesen werde, dass sich daher darin "ein Satz , welcher zu keinem Zeitpunkt von der Revisionswerberin begehrt wurde", finde, weil die Revisionswerberin niemals die Abweisung des Feststellungsantrages beantragt habe, und dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dessen Begründung widerspreche, weil in dieser ausgeführt werde, dass der Feststellungsantrag zu Unrecht gestellt worden sei, weshalb das gesamte Erkenntnis nichtig sei, kann nicht nachvollzogen werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt der Wortlaut des genannten Spruchpunktes nicht die Deutung zu, dass damit "die Abweisung des Feststellungsantrages" (der Revisionswerberin) "abgewiesen" werde. Vielmehr wird damit die negative Entscheidung über den Feststellungsantrag im genannten Bescheid vom 17. Mai 2017 im Ergebnis bestätigt. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Ausspruch des VwG um eine sog Maßgabebestätigung handelt, nach der hg Judikatur Maßgabebestätigungen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich zulässig sind und mit einer Maßgabebestätigung etwa - wie im vorliegenden Fall - der nach Auffassung des VwG (im Ergebnis) zutreffende Spruch des vor dem VwG angefochtenen Bescheides präzisiert wird