Angesichts dessen, dass das Erstgericht ausdrücklich nur den Inhalt gegenüber Dritten getätigter Angaben der gefährdeten Partei als bescheinigt annahm und den sexuellen Missbrauch bloß nicht ausschloss, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe bisher nur Feststellungen zu einer Verdachtslage auf sexuellen Missbrauch getroffen, die Frage der Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen, nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 138/18x, 09.07.2018
OGH: Nach der Rsp des OGH setzt die Erlassung der hier beantragten einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e EO die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Gegners der gefährdeten Partei voraus, das eine Gewaltanwendung iwS beinhaltet. Die Bescheinigung eines bloßen Verdachts, der Gegner der gefährdenden Partei verhalte sich gewalttätig – die Ausübung der hier in Rede stehenden sexuellen Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst – reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben oder Zusammentreffen unzumutbar, nich.
Dieser Rsp folgt der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, wenn das Erstgericht lediglich die Verdachtslage eines sexuellen Missbrauchs als bescheinigt angenommen, die Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen hat.
Angesichts dessen, dass das Erstgericht ausdrücklich nur den Inhalt gegenüber Dritten getätigter Angaben der gefährdeten Partei als bescheinigt annahm und den sexuellen Missbrauch bloß nicht ausschloss, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe bisher nur Feststellungen zu einer Verdachtslage auf sexuellen Missbrauch getroffen, die Frage der Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen, nicht zu beanstanden. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zur Klarstellung der Bescheinigungslage entspricht daher den insbesondere in 7 Ob 132/14h dargelegten Grundsätzen.