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Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382e EO – Bescheinigung iZm sexueller Gewalt

Angesichts dessen, dass das Erstgericht ausdrücklich nur den Inhalt gegenüber Dritten getätigter Angaben der gefährdeten Partei als bescheinigt annahm und den sexuellen Missbrauch bloß nicht ausschloss, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe bisher nur Feststellungen zu einer Verdachtslage auf sexuellen Missbrauch getroffen, die Frage der Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen, nicht zu beanstanden

20. 08. 2018
Gesetze:   § 382b EO, § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Familienrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, allgemeiner Schutz vor Gewalt, sexualle Gewalt, Verdacht, Bescheinigung

 
GZ 7 Ob 138/18x, 09.07.2018
 
OGH: Nach der Rsp des OGH setzt die Erlassung der hier beantragten einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e EO die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Gegners der gefährdeten Partei voraus, das eine Gewaltanwendung iwS beinhaltet. Die Bescheinigung eines bloßen Verdachts, der Gegner der gefährdenden Partei verhalte sich gewalttätig – die Ausübung der hier in Rede stehenden sexuellen Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst – reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben oder Zusammentreffen unzumutbar, nich.
 
Dieser Rsp folgt der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, wenn das Erstgericht lediglich die Verdachtslage eines sexuellen Missbrauchs als bescheinigt angenommen, die Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen hat.
 
Angesichts dessen, dass das Erstgericht ausdrücklich nur den Inhalt gegenüber Dritten getätigter Angaben der gefährdeten Partei als bescheinigt annahm und den sexuellen Missbrauch bloß nicht ausschloss, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe bisher nur Feststellungen zu einer Verdachtslage auf sexuellen Missbrauch getroffen, die Frage der Bescheinigung tatsächlicher Übergriffe aber offen gelassen, nicht zu beanstanden. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zur Klarstellung der Bescheinigungslage entspricht daher den insbesondere in 7 Ob 132/14h dargelegten Grundsätzen.
 
 

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