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Verfahrensrecht

OGH: Zur vertraglichen Verpfändung von zukünftigen Lohnansprüchen

Eine Erstreckung der Wirksamkeit des Lohnpfandrechts auf einen neuen Arbeitgeber kommt auch dann nicht in Frage, wenn man eine analoge Anwendung des § 299 Abs 1 EO auf vertragliche Pfandrechte annehmen wollte

20. 08. 2018
Gesetze:   § 299 EO, § 3 AVRAG, § 19 IO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Lohn, Gehalt, Ansprüche aus Arbeitsvertrag, vertragliche Verpfändung, Sicherungszession, Pfandrechtserstreckung, Wechsel des Arbeitgebers, Drittschuldner

 
GZ 9 Ob 9/18s, 28.06.2018
 
OGH: Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich gem § 299 Abs 1 EO die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Der Unterbrechung ist auch die Vollbeendigung und spätere Neubegründung eines Rechtsverhältnisses gleichzuhalten, sie setzt jedoch die Identität des Drittschuldners voraus. Diese liegt hier nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitnehmer und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu einer GmbH, in die das Unternehmen des Arbeitgebers eingebracht wurde, ohne die Wirkung des § 3 Abs 1 AVRAG nicht vor. Eine Erstreckung der Wirksamkeit des Lohnpfandrechts kommt auch dann nicht in Frage, wenn man eine analoge Anwendung des § 299 Abs 1 EO auf vertragliche Pfandrechte annehmen wollte.
 
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn sie nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den Beteiligten entstehen soll, bestimmt sind. Die Person des zukünftigen Schuldners muss nicht unbedingt (namentlich) bekannt sein, wenn kein Zweifel aufkommen kann, welche zukünftigen Forderungen Gegenstand der Zession sind. Die Person des Schuldners ist nur dann erforderlich, wenn sie zur Identifizierung des Geschäfts notwendig ist. Die Rsp geht im vergleichbaren Zusammenhang (Sicherungszession) zur Frage, ob die erst während des Konkurses vollständig entstehenden Forderungen stets dem Zessionar zuwachsen und nicht mehr in die Konkursmasse fallen, wenn das Verfügungsgeschäft - einschließlich des Modus - schon vor Konkurseröffnung getätigt wird, davon aus, dass die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar führt.
 
Für Forderungen, für die noch nicht einmal der Grund gelegt ist, wird aber die Erlangung einer konkursfesten Position des Zessionars verneint: Der Zedent hat noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert, der als Haftungsobjekt anzusehen wäre oder über den er verfügen könnte; ihm steht auch noch keine rechtliche Anwartschaft zu. Das Entstehen der Forderung ist dem Grunde nach noch vom Abschluss des Vertrags abhängig, der jedoch nach Insolvenzeröffnung nur mehr durch den Masseverwalter erfolgen kann. Auch aus § 299 EO ist ableitbar, dass ein vorrangiges Befriedigungsrecht durch Pfändung nur dann erlangt werden kann, wenn das Recht dem Grunde nach schon vorhanden ist, wie dies bei Gehaltsforderungen aus einem schon bestehenden Dienstverhältnis mit einem bestimmten Dienstherrn oder bei anderen Forderungen aus einer bereits existierenden Dauerrechtsbeziehung der Fall ist. Besteht das Dauerschuldverhältnis noch nicht, so scheidet eine Pfändung und damit die Erlangung eines Befriedigungsrechts an den künftig fällig werdenden Bezügen aus.
 
 

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