Wird das Schweigen des Prozessgegners oder dessen bloß formales Bestreiten, sogar bei den für ihn ungünstigen Tatsachen als Zugeständnis gewertet, wenn konkretes Gegenvorbringen erwartet werden kann, kann umgekehrt dem Schweigen zu den für eine Partei günstigen Umständen, auf die sich der andere berufen hat, im Regelfall keine andere Bedeutung zukommen, als dass diese (dadurch „begünstigte“) Partei – genauso wie der Prozessgegner selbst – von ihrem Vorliegen ausgeht
GZ 1 Ob 73/18v, 19.06.2018
OGH: Auch wenn im Allgemeinen jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, bedarf es für jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises; darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen. Den „Dialog“ darüber, welcher Sachverhalt sich zugetragen hat, aus dessen Inhalt dann das Gericht ableitet, welche Tatsachen im Verfahren als strittig eines Beweises bedürfen, beginnt im Zivilprozess der Kläger mit seinem Sachvortrag in der Klage, auf den der Beklagte in der Klagebeantwortung reagiert („Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen ... der beklagten Partei gründen … anzugeben“; § 239 Abs 1 ZPO). Hat dabei eine Partei von sich aus zu ihren (eigenen) Lasten gehende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, bedarf es keines – im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht offenbar geforderten – Wiederholens, der vom Kläger selbst schon vorgebrachten und für den Beklagten günstigen Tatsachen. Wird das Schweigen des Prozessgegners oder dessen bloß formales Bestreiten, nämlich sogar bei den für ihn ungünstigen Tatsachen als Zugeständnis gewertet, wenn konkretes Gegenvorbringen erwartet werden kann, kann umgekehrt dem Schweigen zu den für eine Partei günstigen Umständen, auf die sich der andere berufen hat, im Regelfall keine andere Bedeutung zukommen, als dass diese (dadurch „begünstigte“) Partei – genauso wie der Prozessgegner selbst – von ihrem Vorliegen ausgeht.