Nach § 1 Abs 3 BRF-VO „soll“ der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage bestimmte Angaben, ua die Verwendung der Mittel, enthalten, was – ebenso wie insoweit die Kundmachung – als bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Nichtigkeit begründet, verstanden wird
GZ 8 ObA 11/18b, 23.03.2018
OGH: Nach § 45 Abs 3 ArbVG hat die Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Nach § 73 Abs 2 ArbVG muss die Abstimmung über die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage über Antrag des Betriebsrats erfolgen (§ 1 Abs 2 BRF-VO. Das ist erfolgt.
Nach § 1 Abs 3 BRF-VO „soll“ darüber hinaus der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage bestimmte Angaben, ua die Verwendung der Mittel, enthalten, was – ebenso wie insoweit die Kundmachung – als bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Nichtigkeit begründet, verstanden wird. Eine geheime Abstimmung über die Betriebsratsumlagen ordnet das Gesetz nicht an. Insoweit setzt sich die Revision mit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts nicht näher auseinander. Dass allfällige Gründe für die Unwirksamkeit des festgestellten und vollzogenen Beschlusses grundsätzlich von der Klägerin nachzuweisen wären, entspricht der allgemeinen Beweislastregel .
Gem § 73 Abs 2 HalbS 1 ArbVG beschließt die Betriebs-(Gruppen-)versammlung die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage auf Antrag des Betriebsrats. Damit ist es im Gesetz grundgelegt, dass die Betriebsratsumlagen von Betrieb zu Betrieb variieren können. Warum dies dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen soll, legt die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dar.
Mit ihrem Argument, wonach bei den Pharmazeuten am Klinikum ***** einzig von ihr eine Betriebsratsumlage eingehoben werde, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat festgestellt, dass dies auf einem Irrtum beruhte, der in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits behoben war. Von den Arbeitnehmern im Klinikum ***** wird einheitlich eine Umlage von 0,4 % eingehoben.