Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter iSd § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu; ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig
GZ 13 Os 46/18s, 27.06.2018
OGH: Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter iSd § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Der Antrag, das Schöffengericht möge die dem Verteidiger wegen der Benützung eines Smartphones in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden erteilte Abmahnung „zurücknehmen“, ging daher schon im Ansatz fehl.