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Strafrecht

OGH: Abmahnung iSd § 236a StPO iZm Smartphonebenützung des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter iSd § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu; ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig

20. 08. 2018
Gesetze:   § 236a StPO
Schlagworte: Benützung eines Smartphones des Verteidigers in der Hauptverhandlung, Abmahnung durch Vorsitzenden

 
GZ 13 Os 46/18s, 27.06.2018
 
OGH: Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter iSd § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Der Antrag, das Schöffengericht möge die dem Verteidiger wegen der Benützung eines Smartphones in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden erteilte Abmahnung „zurücknehmen“, ging daher schon im Ansatz fehl.
 
 

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