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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Veröffentlichungsinteresses bei einem Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechte

Ein Veröffentlichungsbegehren ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird

20. 08. 2018
Gesetze:   § 85 UrhG, § 81 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Urteilsveröffentlichung, berechtigtes Interesse, Unterlassungsanspruch

 
GZ 4 Ob 107/18s, 17.07.2018
 
OGH: Es ist am Grundsatz festzuhalten, dass an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.
 
 

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