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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit den Bestimmungen des HeimAufG der Vorrang gegenüber der Unterbringung im Rahmen des Strafvollzugs und zwar in Einrichtungen, die im Gesetz (§ 158 StVG) keine ausdrückliche Erwähnung finden, zukommt

Gem § 25 Abs 2 StGB kann eine vorbeugende Maßnahme nur durch das (Straf-)Gericht aufgehoben werden; gem § 99 Abs 3 StVG hat der Verurteilte die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraums, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen; diese Rechtslage gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung der Unterbringung (§ 165 Abs 2, 166 Z 2 StVG); nach Ablauf der zunächst für die Unterbrechung der Unterbringung bewilligten Frist hätten demnach die Strafvollzugsbehörden die „Bewohnerin“ wieder der Unterbringung zuführen oder allenfalls neuerlich eine Unterbrechung bewilligen müssen; allein die (vorläufige) Untätigkeit der Strafvollzugsbehörden beendet nicht das weiterhin aufrecht bleibende strafvollzugsrechtliche Eingriffs- und Kontrollregime, insbesondere den weiterhin möglichen Zugriff auf den Untergebrachten, und eröffnet daher nicht den Zivilrechtsweg samt Anwendbarkeit des HeimAufG

20. 08. 2018
Gesetze:   HeimAufG, § 158 StVG, § 21 StGB, § 165 StVG, § 166 StVG, § 99 StVG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Strafrecht, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Unterbrechung der Unterbringung

 
GZ 7 Ob 45/18w, 04.07.2018
 
OGH: Der Fachsenat hat sich bereits jüngst in der E 7 Ob 19/17w mit der Abgrenzung zwischen dem Strafvollzug, namentlich für den Fall der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs, und der Anwendbarkeit des HeimAufG befasst. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs 2 HeimAufG dieses Bundesgesetz ua nicht auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anzuwenden ist. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist ausschließlich nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
 
Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist nach § 158 Abs 1 StVG in dafür besonders bestimmten Anstalten oder Außenstellen der Anstalten zu vollziehen. Nach § 158 Abs 4 StVG darf die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden. Die Vollziehung der Unterbringung nach § 21 StGB ist aber ausschließlich in den in § 158 StVG genannten Einrichtungen zulässig.
 
§ 166 Z 2 StVG sieht allerdings entsprechend der Unterbrechung des Strafvollzugs die Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung vor, geht aber in Z 2 lit b darüber hinaus und lässt die Unterbrechung auch zu, soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen, wobei über eine Unterbrechung von mehr als 14 Tagen das Vollzugsgericht entscheidet.
 
Der Fachsenat ist in der bezeichneten Vorentscheidung zum Ergebnis gekommen, dass sich der Untergebrachte auch während der Unterbrechung der Unterbringung und seines daraus resultierenden Aufenthalts in der belangten Einrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug befindet, dieser aber insofern fortwirkt, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Solche Verstöße fallen daher in den Bereich und die Zuständigkeit des Strafvollzugs, sodass insoweit trotz Unterbrechung das strafvollzugsrechtliche Kontrollregime aufrecht bleibt.
 
Der vorliegende Fall zeichnet sich im Gegensatz zur Vorentscheidung dadurch aus, dass die für die Unterbrechung der Unterbringung bewilligte Frist abgelaufen war und die Untergebrachte trotzdem weiterhin in der Einrichtung verblieb. Daraus folgt allerdings – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – nicht der Zivilrechtsweg mit dem Überprüfungsregime des HeimAufG:
 
Gem § 25 Abs 2 StGB kann eine vorbeugende Maßnahme nur durch das (Straf-)Gericht aufgehoben werden. Gem § 99 Abs 3 StVG hat der Verurteilte die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraums, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen. Diese Rechtslage gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung der Unterbringung (§ 165 Abs 2, 166 Z 2 StVG). Nach Ablauf der zunächst für die Unterbrechung der Unterbringung bewilligten Frist hätten demnach die Strafvollzugsbehörden die „Bewohnerin“ wieder der Unterbringung zuführen oder allenfalls neuerlich eine Unterbrechung bewilligen müssen. Allein die (vorläufige) Untätigkeit der Strafvollzugsbehörden beendet nicht das weiterhin aufrecht bleibende strafvollzugsrechtliche Eingriffs- und Kontrollregime, insbesondere den weiterhin möglichen Zugriff auf den Untergebrachten, und eröffnet daher nicht den Zivilrechtsweg samt Anwendbarkeit des HeimAufG. Der Überprüfungsantrag war daher, soweit es dabei um einen solchen nach § 19a HeimAufG handelte, mangels Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zurückzuweisen.
 
 

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