Für die Berechtigung des Sicherungsanspruchs der Klägerin kommt es nach der Rsp darauf an, ob dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (hier der Klägerin) die Erhaltung der Wohnung aus eigenen Mitteln, va aus dem eigenen Einkommen und den Unterhaltsempfängen möglich ist oder nicht; Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; maßgebend ist schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten; es kommt auf den konkreten Bedarf zur Erhaltung der Wohnung – daher, worauf die Klägerin ohnehin Bedacht genommen hat: nur auf die Zahlung der Mietkosten zur Vermeidung der Aufkündigung des Mietvertrags durch den Vermieter – an; dabei wird ein Ehegatte jedoch nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht; es ist daher keine starre Formel für die Bemessung der Anspruchshöhe anzuwenden; der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB soll höchstens mit der – von der Klägerin im Revisionsrekurs begehrten – Hälfte der Kosten der Wohnungserhaltung ausgemessen werden; keinesfalls sachgerecht erscheint es dabei, den Unterhaltspflichtigen bis zur absoluten Leistungsfähigkeitsgrenze anzuspannen
GZ 10 Ob 62/18t, 17.07.2018
OGH: Einstweilige Verfügungen können gem § 389 EO nur über Antrag erlassen werden. Auch im Provisorialverfahren ist das Gericht an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden. Das Gericht darf dem Spruch der einstweiligen Verfügung jedoch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn diese in den Behauptungen der gefährdeten Partei ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt. Es trifft nicht zu, dass die Anforderungen an Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung „strenger“ sind als etwa für Klagen, sie sind nur umfangreicher. Wird – wie im vorliegenden Fall – die einstweilige Verfügung in der Klage beantragt, genügt hinsichtlich des Anspruchs ein – auch nur schlüssiger – Verweis auf das Klagevorbringen zum Anspruch.
Die Revisionsrekurswerberin weist zutreffend darauf hin, dass ihr Vorbringen in der Klage ausdrücklich auch auf einen Anspruch gem § 97 ABGB gestützt wird. Sie führt in der Klage aus, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die Kosten für Strom und Miete der Ehewohnung zu zahlen, weil der Beklagte seine Verpflichtungen gem § 97 ABGB verletze. Ihr drohe deshalb der Verlust der Wohnung. Sie beziffert die Mietkosten mit monatlich 696,67 EUR und die Stromkosten mit monatlich 70,82 EUR. Sie begehrt die Zuerkennung eines monatlichen „Unterhalts“, dessen Höhe – 767,49 EUR – der Summe aus diesen beiden Beträgen entspricht.
Nach der Rsp des OGH ist der Anspruch gem § 97 ABGB nicht den Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach § 49 Abs 2 Z 2 JN zuordenbar und der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, sondern ein familienrechtlicher Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. Einem Ehegatten, der die Ehewohnung, über die der andere Ehegatte verfügen kann, für die Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, wird jedoch auch dann, wenn ein Geldunterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode nicht besteht, ein Zahlungsanspruch gem § 97 ABGB gegenüber dem anderen Ehegatten zugebilligt, wenn der die Ehewohnung benötigende Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnungsbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen.
Vor diesem Hintergrund war die – von der Revisionsrekurswerberin nicht ausdrücklich einer Bestimmung nach der EO zugeordnete – einstweilige Verfügung bereits nach ihrem Vorbringen in der Klage ungeachtet der Geltendmachung eines „einstweiligen Unterhalts“ entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen (zumindest auch) als solche auf Sicherung des Wohnungsbedarfsanspruchs durch einen ergänzenden Zahlungsanspruch iSd § 382h EO zu behandeln. Damit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig:
Die Klägerin stellt im Revisionsrekurs die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihr ein Geldunterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode gegenüber dem Beklagten nicht zusteht, nicht mehr in Frage. Sie begehrt die Zuerkennung der Hälfte der monatlichen Mietkosten für den Zeitraum ab Oktober 2017. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem von ihr „vorläufig“ erklärten Verzicht auf einstweiligen Unterhalt bis 22. 9. 2017. Der im Verfahren noch zu behandelnde Anspruch ist ausschließlich ein auf § 97 ABGB beruhender gem § 382h EO geltend gemachter Zahlungsanspruch, bei dem es sich – wie ausgeführt – nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt.
Für die Berechtigung des Sicherungsanspruchs der Klägerin kommt es nach der Rsp darauf an, ob dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (hier der Klägerin) die Erhaltung der Wohnung aus eigenen Mitteln, va aus dem eigenen Einkommen und den Unterhaltsempfängen möglich ist oder nicht.
Die Klägerin hat zur Gefahrenlage das oben wiedergegebene geeignete Tatsachenvorbringen erstattet, einer Bescheinigung konkreter Gefährdung bedarf es im konkreten Fall gem § 382h Abs 2 EO nicht. Dem Beklagten steht der Beweis des Gegenteils offen.
Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin am zu sichernden Wohnobjekt ist ebenso wenig strittig wie die Verfügungsbefugnis des Beklagten. Allerdings reichen die bisher im Verfahren bescheinigten Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit beider Streitteile nicht hin, um den Sicherungsantrag abschließend zu beurteilen. Da die Vorinstanzen diesen Aspekt ausgehend von ihrer Rechtsansicht, ein Antrag auf einstweilige Verfügung iSd § 382h EO sei nicht gestellt worden, bisher nicht geprüft haben, erweist sich das Verfahren insofern als ergänzungsbedürftig.
Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt. Maßgebend ist schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Es kommt auf den konkreten Bedarf zur Erhaltung der Wohnung – daher, worauf die Klägerin ohnehin Bedacht genommen hat: nur auf die Zahlung der Mietkosten zur Vermeidung der Aufkündigung des Mietvertrags durch den Vermieter – an. Dabei wird ein Ehegatte jedoch nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Es ist daher keine starre Formel für die Bemessung der Anspruchshöhe anzuwenden. Der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB soll höchstens mit der – von der Klägerin im Revisionsrekurs begehrten – Hälfte der Kosten der Wohnungserhaltung ausgemessen werden. Keinesfalls sachgerecht erscheint es dabei, den Unterhaltspflichtigen bis zur absoluten Leistungsfähigkeitsgrenze anzuspannen.
Vor diesem Hintergrund werden Feststellungen zu treffen sein, ob die Klägerin die mit der Erhaltung der Wohnung verbundenen Mietkosten ohne Gefährdung ihrer sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann. Dafür werden die der Klägerin zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen sein, daher insbesondere auch – wie vom Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgebracht – die ihr zukommende Familienbeihilfe und der für die Kinder vom Beklagten gezahlte Unterhalt. Sollte die Klägerin danach in der Lage sein, die Kosten der Erhaltung der Wohnung ohne Gefährdung ihrer sonstigen Bedürfnisse selbst zu tragen, kommt die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Beklagten zu treffen sein, um die Höhe seiner allfälligen Beteiligung an den Wohnungskosten im konkreten Einzelfall beurteilen zu können.