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Zivilrecht

OGH: Zur Berichtigung der Miteigentumsanteile nach § 10 WEG 2002

Bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen sind kein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge

20. 08. 2018
Gesetze:   § 94 GBG, § 136 GBG, § 10 WEG 2002, § 1 WEG 1948
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Neufestsetzung der Nutzwerte, Änderung der Miteigentumsanteile, Berichtigung im Grundbuch, Jahresmietwerte 1914, Unrichtigkeiten im Parifizierungsgutachten

 
GZ 5 Ob 229/17p, 15.05.2018
 
OGH: Das Grundbuchsgericht kann nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG eine Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Grundbuchsurkunde nicht nur formal unbedenklich ist, sondern auch in der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt. Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens über die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 hindern dessen begehrte Umsetzung nur, wenn sich diese auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beziehen. Als solche Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung bzw Nutzwertberechnung hat die Rsp zB das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte, die Zuweisung eines Nutzwerts für allgemeine Teile der Liegenschaft, die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts „ohne Nutzwert“ oder die falsche Einordnung in eine der 3 wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) qualifiziert. Bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen fallen hingegen nicht darunter, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten. Der hier vom Erstgericht monierte Rechenfehler im Parifizierungsgutachten ist als einzelner Rechenfehler mit zu vernachlässigenden Konsequenzen (Mietwert/m² für den Abstellraum + WC eines Objekts mit 9,20 statt 9,14) kein Verstoß gegen die zwingenden Grundsätze der Ermittlung der Jahresmietwerte 1914 nach dem WEG 1948.
 
Hier sollen sich durch die begehrte Berichtigung 2 Miteigentumsanteile um mehr als 10 % ändern. In diesem Fall ist eine Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG nicht unzulässig und dieser Fall ist nicht schon allein deshalb jedenfalls nach § 10 Abs 4 WEG 2002 zu beurteilen. Die Berichtigung gem § 10 Abs 3 3. Satz WEG 2002 ist aber nur zulässig, wenn alle Miteigentümer und diejenigen Buchberechtigten zustimmen, die Rechte an einem Miteigentumsanteil haben, der durch die Berichtigung kleiner wird. Es bedarf also zwar der Zustimmung aller Miteigentümer und der von der Verkleinerung eines Mindestanteils betroffenen Buchberechtigten, es bedarf aber keiner grundbuchsfähigen Urkunde, in der Anteile übertragen und übernommen würden, samt Rechtsgrund, keiner Aufsandungserklärung und keiner aussagekräftigen Tabelle.
 
 

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