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Zivilrecht

OGH: Zur Gastwirtehaftung (hier: Sturz über eine aufgebogene Metallleiste während einer Tanzveranstaltung)

Bei Abwägung der Verschuldenskomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht beim Tanzen zu Sturz kam, sondern als sie rückwärtsgehend ein Kind auf die Tanzfläche ziehen wollte; da ihr der Mangel der Metallleiste und das davon ausgehende Gefahrenpotential bekannt war und sie auch nicht alkoholisiert war, hätte sie im Übergangsbereich der unterschiedlichen Bodenbeläge besonders vorsichtig sein müssen; sie hätte sich nicht rückwärts diesem Bereich nähern und auch nicht das Kind ziehen dürfen, sondern hätte versuchen müssen, dieses verbal zum Tanzen zu überreden; außerdem hat sie die Weigerung des Beklagten, den Mangel zu beheben, zur Kenntnis genommen und den Veranstaltungsraum trotzdem gemietet; demgegenüber hätte der Beklagte die Gefahrenquelle leicht beseitigen können; statt dessen war er in seiner Abwehrhaltung uneinsichtig und zog sich auf den unsachlichen Standpunkt zurück, dass bisher noch kein Gast über die aufgebogene Metallleiste gestolpert war; in Anbetracht dieser Umstände ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen

20. 08. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gastwirt, Haftung, Verkehrssicherungspflicht, Tanzveranstaltung, aufgebogene Metallleiste, Sturz, Mitverschulden

 
GZ 4 Ob 120/18b, 17.07.2018
 
OGH: Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten als nebenvertragliche Schutz- oder Aufklärungspflichten in Betracht. Verkehrssicherungspflichten sind darauf gerichtet, die Sicherheit der befugten Benützer (zB Gäste) und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Der Verkehrssicherungspflichtige muss den Verkehrsbereich für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr. Liegen angesichts des Verkehrsbereichs (zB Anlage) oder der Veranstaltung Gefahren für andere nahe, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an.
 
Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richtet sich zudem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Sie kann auch entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar war. Welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, va vom Anlass, von der Situation und der Örtlichkeit ab.
 
Nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze gilt va auch für einen Gastwirt, dass er für die Sicherheit seines Lokals zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Räume in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat. Unter gewissen Umständen kann die Sorgfaltspflicht des Gastwirts auch erhöht sein. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn im Lokal Alkohol ausgeschenkt wird und mit einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss. Ähnliches gilt für Tanzveranstaltungen, weil Tanzschritte nicht mit normalem Gehen mit Anheben der Füße verglichen werden kann, sondern dabei auch „schleifende“ Schritte üblich sind; zudem sind die Lichtverhältnisse idR schlecht. Auf Tanzflächen ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Tänzer über einen nur durch einen unterschiedlichen Bodenbelag gekennzeichneten Tanzbereich hinaus geraten. Hinzu kommt, dass nach § 6 Abs 1 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie keine Stolperstellen aufweisen. Diese Vorgaben werden als öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Unternehmers auch in Bezug auf Gäste qualifiziert, wenn vorhersehbar ist, dass diese befugterweise in den betroffenen Bereich gelangen.
 
Eine auch nur geringfügig aufgebogene Metallleiste in einem Bereich, in dem sich tanzende Gäste bewegen, die an einer Feier teilnehmen, ist eine besondere Gefahrenquelle. Beim Tanzen sind rhythmische, mitunter schwungvolle und das Gleichgewicht beeinträchtigende Bewegungen sowie auch „schleifende“ Schritte typisch. Bei solchen Veranstaltungen werden von Frauen auch regelmäßig Schuhe mit höheren Absätzen getragen. Bei Unebenheiten im Boden, die ein Verhaken der Schuhe ermöglichen, ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besonders groß. Das Vorhandensein einer aufgebogenen Metallleiste in einem Bereich, in dem sich Tänzer aufhalten, widerspricht daher den erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die an einen Gastwirt zu stellen sind, der Räume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Die Judikatur zu Niveauunterschieden auf Gehwegen außerhalb von Gaststätten kann mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden. Es lässt sich auch keine generelle Aussage darüber treffen, welcher Niveauunterschied auf einer Tanzfläche noch tolerierbar ist. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht bei Geschäftsräumen und Geschäftslokalen auf die spezifischen Gefahren Bedacht zu nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben.
 
Die in Rede stehende aufgebogene Metallleiste fiel bei der Besichtigung des Veranstaltungsraums nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten auf. Damit war – auch bei objektiver ex-ante-Betrachtung – der mangelhafte Zustand des Bodenbelags im Bereich der Tanzfläche für ihn zweifellos erkennbar. Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflichten musste der Beklagte den Boden besonders aufmerksam begutachten. Der mangelhafte Zustand hätte – zumindest als Provisorium – ohne großen Aufwand leicht und schnell behoben werden können, indem die aufgebogene Metallleiste mittels Klebestreifen abgeklebt oder – wie dies nach dem Unfall auch geschehen ist – mittels Klebstoffs auf dem Boden befestigt wird. Da der mangelhafte Zustand bereits bei der Besichtigung bemerkt wurde, wäre auch der – von der Klägerin sogar geforderte – Austausch der aufgebogenen Metallleiste zumutbar gewesen.
 
Der Grundsatz, dass die Verkehrssicherungspflicht bei für den später Verletzten leicht erkennbaren Gefahren entfällt, betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. Für den Anlassfall lässt sich daraus nichts gewinnen, weil die aufgebogene Metallleiste nicht als für jedermann objektiv leicht erkennbares Hindernis qualifiziert werden kann. Auch die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des BGH zu VI ZR 213/63 ist nicht einschlägig, zumal sie einen Unfall beim Stiegensteigen, verursacht durch die mit Messingschienen abgedeckten Vorderkanten steinerner Stufen einer Treppe, betroffen hat.
 
Zusammenfassend ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass dem Beklagten eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten als Gastwirt anzulasten ist.
 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Umstand, dass ihr die Gefahrenstelle tatsächlich bekannt war, als Mitverschulden zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit voraus. Vielmehr genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
 
Bei Abwägung der Verschuldenskomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht beim Tanzen zu Sturz kam, sondern als sie rückwärtsgehend ein Kind auf die Tanzfläche ziehen wollte. Da ihr der Mangel der Metallleiste und das davon ausgehende Gefahrenpotential bekannt war und sie auch nicht alkoholisiert war, hätte sie im Übergangsbereich der unterschiedlichen Bodenbeläge besonders vorsichtig sein müssen. Sie hätte sich nicht rückwärts diesem Bereich nähern und auch nicht das Kind ziehen dürfen, sondern hätte versuchen müssen, dieses verbal zum Tanzen zu überreden. Außerdem hat sie die Weigerung des Beklagten, den Mangel zu beheben, zur Kenntnis genommen und den Veranstaltungsraum trotzdem gemietet. Demgegenüber hätte der Beklagte die Gefahrenquelle leicht beseitigen können. Statt dessen war er in seiner Abwehrhaltung uneinsichtig und zog sich auf den unsachlichen Standpunkt zurück, dass bisher noch kein Gast über die aufgebogene Metallleiste gestolpert war.
 
In Anbetracht dieser Umstände ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.
 
 

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