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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – Verdienstentgang iZm Versetzung in den Ruhestand

Wäre die Klägerin bei Wegdenken des Unfalls nicht in den Ruhestand versetzt worden, ist die Kausalität ungeachtet der Mitursächlichkeit anderer Beeinträchtigungen zu bejahen

20. 08. 2018
Gesetze:   § 1325 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, Versetzung in den Ruhestand, Kausalität, Beweislast

 
GZ 2 Ob 115/18b, 26.06.2018
 
OGH: Ein Ereignis ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann auch der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Ob das zutrifft, ist eine Tatfrage, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft. Soweit einzelne Entscheidungen neben der „natürlichen“ auch eine „juristische“ Kausalität erwähnen, handelt es sich um die von der Kausalität im eigentlichen Sinne zu trennende (Rechts-)Frage der Adäquanz. Die vom Berufungsgericht angesprochene Frage der überholenden Kausalität stellt sich erst, wenn ein Ereignis im oben genannten Sinn „real“ kausal war, aber ein anderes Ereignis (insbesondere eine Veranlagung des Geschädigten) denselben Erfolg später ebenso herbeigeführt hätte. Dann ist nach der Rsp nur jener Schaden zu ersetzen, der auf der Vorverlagerung des Schadenseintritts beruht, wobei die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger trifft.
 
Auf dieser Grundlage bedürfen die Ausführungen des Berufungsgerichts einer Klarstellung.
 
Der Verdienstentgang wäre durch den Unfall verursacht, wenn die Klägerin ohne den Unfall und dessen Folgen nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Denn in diesem Fall wäre der Unfall conditio sine qua non – also notwendige Bedingung – für die Ruhestandsversetzung und deren Folgen. Insofern hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend einen sekundären Feststellungsmangel angenommen: Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, wenn sie ausschließlich die unfallbedingten Beeinträchtigungen aufgewiesen hätte; „daher“ sei der Unfall „nicht kausal“ für den Verdienstentgang. Auf die damit angesprochene Frage, ob die unfallbedingten Beeinträchtigungen allein ursächlich – also hinreichende Bedingung – für die Ruhestandsversetzung waren, kommt es aber nach dem oben Gesagten nicht an. Vielmehr genügte es, wenn die Ruhestandsversetzung durch ein Zusammenwirken von mehreren jeweils notwendigen Bedingungen – hier von unfallbedingten und anderen Beeinträchtigungen – verursacht worden wäre. Die weiteren Feststellungen des Erstgerichts zu den (jeweils nicht unfallbedingten) „Hauptursachen“ und „Nebenursachen“ der Ruhestandsversetzung sprechen zwar dafür, dass das nach Auffassung des Erstgerichts nicht zutraf. Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, dass insofern die letzte Klarheit fehlt.
 
Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht daher eine eindeutige Feststellung zur Frage zu treffen, ob der Unfall notwendige Bedingung für die Ruhestandsversetzung war. Stellt es fest, dass die Klägerin bei Wegdenken des Unfalls nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, so wäre die Kausalität ungeachtet der Mitursächlichkeit anderer Beeinträchtigungen zu bejahen; bei Feststellung des Gegenteils oder einer Negativfeststellung hätte es bei der Abweisung zu bleiben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage, die das Erstgericht aufgrund eines mangelfreien Verfahrens mit nachvollziehbarer Begründung (Beweiswürdigung) zu lösen hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum „Leistungskalkül“ und zu allenfalls erforderlichen weiteren Gutachten beziehen sich richtigerweise auf dieses Verfahren (also auf die Stoffsammlung) und auf Elemente der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung. Insofern hat der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, keine Vorgaben zu machen.
 
 

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